Reserveursachen

Der Begriff „Reserveursachen“ wird im österreichischen Recht nicht spezifisch verwendet. Vielmehr ist dieser Begriff aus dem deutschen Recht bekannt und betrifft dort die Diskussion um alternative Ursachen bei der Feststellung von Kausalität. Im österreichischen Kontext ist das Thema der Kausalität und ihrer Begrenzung jedoch ebenfalls relevant, wird aber unter anderen Termini behandelt.

Im österreichischen Zivilrecht, insbesondere im Schadenersatzrecht, wird die Kausalität von Handlungen nach den allgemeinen Regeln festgestellt. Grundsätzlich muss im österreichischen Recht für die Zurechnung eines Schadens die sogenannte Äquivalenztheorie angewandt werden, die auch als „conditio sine qua non“-Formel bekannt ist. Diese besagt, dass eine Handlung für den Schadenseintritt kausal ist, wenn der Schaden ohne diese Handlung nicht eingetreten wäre. Ergänzt wird diese durch die Adäquanztheorie, die verlangt, dass der Schaden in einer adäquaten Weise, also in einer typischen und nicht völlig ungewöhnlichen Weise, verursacht wurde.

Das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) bietet den rechtlichen Rahmen für Schadenersatzansprüche. Nach § 1295 ABGB besteht ein Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Schaden widerrechtlich und schuldhaft verursacht wurde. Die Feststellung der Kausalität ist entscheidend, um einen Verursacher zur Haftung ziehen zu können, und wird daher in jedem Einzelfall genau geprüft.

Zusätzlich ist die Diskussion um den Rechtswidrigkeitszusammenhang relevant, die ähnlichen Überlegungen wie den Reserveursachen-Rechtsprechungen in Deutschland Raum gibt. Hier wird untersucht, ob der konkrete Schaden vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst wird.

Letztlich wird auch das Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB behandelt. Dabei wird geprüft, in welchem Maße der Geschädigte selbst zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das österreichische Recht keine spezifische Regelung oder Terminologie wie „Reserveursachen“ kennt, jedoch mit den Theorien der Äquivalenz, Adäquanz und dem Rechtswidrigkeitszusammenhang sowie über die Betrachtung des Mitverschuldens Mechanismen bereitstellt, die in ähnlicher Weise zur Klärung komplexer Kausalitätsfragen herangezogen werden können.

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