Restitution

Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Restitution“ primär auf die Wiedergutmachung oder Rückgabe ungerechtfertigter Vermögensvorteile. Der Begriff findet besonders im Bereich des Bereicherungsrechts und des Entschädigungsrechts Anwendung.

1. **Bereicherungsrecht:** Nach den Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) regelt die Kondiktion Fälle ungerechtfertigter Bereicherung. In diesem Zusammenhang bedeutet Restitution, dass jemand, der ohne rechtlichen Grund einen Vorteil erlangt hat, diesen zurückgeben muss. Paragraph 877 ABGB beispielsweise sieht vor, dass Verträge, die unter Irrtum, Drohung oder List geschlossen wurden, angefochten werden können, wobei Leistungen, die aufgrund solcher Verträge empfangen wurden, zu restituieren sind.

2. **Entschädigungsrecht:** In der österreichischen Wiedergutmachungspolitik bezieht sich Restitution auf die Rückerstattung von Vermögenswerten, die während des NS-Regimes entzogen wurden. Hierunter fällt die Rückgabe von Immobilien, Kunstwerken oder anderen Vermögensgegenständen an die rechtmäßigen Besitzer oder deren Erben. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich in speziellen österreichischen Gesetzen wie dem Kunstrestitutionsgesetz, das die Rückgabe von in der NS-Zeit entzogenem Kulturgut regelt.

3. **Verfahrensrechtliche Restitution:** In Bezug auf das Zivilverfahrensrecht kann Restitution auch die Wiederherstellung eines vorigen rechtlichen Zustands bedeuten. Ein Beispiel dafür ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 146 der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Bestimmung erlaubt es Parteien, einen verpassten Rechtsmittelfrist wieder geltend zu machen, wenn sie unverschuldet daran gehindert wurden, fristgerecht zu handeln.

Zusammengefasst weist der Begriff der Restitution im österreichischen Recht verschiedene Facetten auf, die je nach Rechtsbereich unterschiedlich ausgestaltet sind. Obgleich die genauen Umstände und Voraussetzungen variieren, steht im Mittelpunkt des Restitutionsgedankens stets die Rückgabe oder Wiederherstellung eines ungerechtfertigten Zustands.

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