Zurückbehaltungsrecht

Das Zurückbehaltungsrecht ist ein Rechtsinstitut, das in verschiedenen Formen im Zivilrecht, in gewissem Umfang auch im öffentlichen Recht zur Anwendung kommt. Es stellt ein Hilfsmittel zur Durchsetzung eigener Rechte dar, indem die Erfüllung von Ansprüchen des Vertragspartners so lange zurückgestellt wird, bis dieser seinerseits seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt.

Es kann grundsätzlich zwischen einem Zurückbehaltungsrecht im weiteren Sinn (iwS.) und einem Zurückbehaltungsrecht im engeren Sinn (ieS.) unterschieden werden. Ersteres umfasst auch das Zug-um-Zug-Prinzip, wonach eine Vertragspartei ihre Leistung zurückhalten darf, bis die andere leistet. Im engeren Sinn versteht man jedoch unter dem Zurückbehaltungsrecht das Recht, die Herausgabe einer fremden Sache zu verweigern, auf die z.B. Aufwendungen gemacht worden sind. Im folgenden wird nur das Zurückbehaltungsrecht ieS. behandelt:

Zivilrecht

Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Inhaber einer Sache (gemäß §471 ABGB) zu, der vom Eigentümer auf Herausgabe geklagt wird, sofern er einen Aufwand für die Sache getätigt hat oder einen Schaden durch die Sache erlitten hat (Konnexität zwischen Sache und Forderung, vgl. Inkonnexität unten). Er ist zwar nicht zur Verwertung, aber eben zur Verweigerung der Herausgabe berechtigt bis zur Befriedigung seiner Ansprüche.

Obgleich das Zurückbehaltungsrecht Ähnlichkeiten mit einem dinglichen Recht (Sachenrecht) hat, wird es nach der herrschenden Meinung nicht als solches gesehen, da ihm dingliche Charakter fehlt. Von manchen wird es als eine Mischform eines dinglichen und obligatorischen Rechtes angesehen. Auch die Nähe zum Pfandrecht, dem das Zurückbehaltungsrecht in Konkurs, Ausgleich und IPR gleichgestellt ist, ist hier anzumerken.

Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen bei eigenmächtig oder listig entzogenen (z.B. Diebstahl, Betrug), entlehnten (Leihe) und in Verwahrung (Verwahrungsvertrag) oder in Bestand genommenen (Bestandvertrag: Miete, Pacht) Sachen.

siehe auch: Eigentumsklage

Unternehmerische Zurückbehaltungsrecht

Das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht (Handelsrecht) geht darüber hinaus und umfasst auch ein Befriedigungsrecht wie beim Pfandrecht. Der Inhaber hat folgende Möglichkeiten:

  • Vollstreckungsbefriedigung: Der Inhaber klagt und erhält mit dem Urteil einen Exekutionstitel, woraufhin die Sache gepfändet und verkauft wird.
  • Verkaufsbefriedigung: Der Inhaber klagt und erhält einen vollstreckbaren Titel, woraufhin er selbst nach den Regeln über den Pfandverkauf zur Verwertung berechtigt ist.

Ein wichtiger Unterschied zum Zivilrecht was die Voraussetzungen für das Zurückbehaltungsrecht betrifft, ist, dass keine Konnexität, also ein Zusammenhang zwischen der Sache und der Forderung erforderlich ist. Die Forderung muss also nicht durch einen Schaden/Aufwand betreffend die Sache entstanden sein, sondern kann eine beliebige andere Geldforderung des Inhabers gegen den Eigentümer sein.

Ein weiterer Unterschied zum Zivilrecht ist, dass das Zurückbehaltungsrecht auch bei Besitzerwerb durch Leihe, Verwahrung und Bestandnahme (Miete, Pacht) gilt. Ohne Willen des Schuldners darf die Sache jedoch nicht in den Besitz des Gläubigers gekommen sein, sodass auch hier, ebenso wie im Zivilrecht, eigenmächtig oder listig entzogene Sachen nicht zurückbehalten werden dürfen.

Umfasst sind bewegliche Sachen und Wertpapiere (nur Inhaber- und Orderpapiere, keine Rektapapiere).

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