Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung. Dabei werden – anders als bei der Berufung (Appellation) – grundsätzlich nicht noch einmal die tatsächlichen Umstände des Falles untersucht, sondern lediglich das Urteil der vorherigen Instanz auf Rechtsfehler überprüft. Die eine Revision einlegende Person wird Revident oder Revisionsführer (selten auch Revisionswerber) genannt.
Revision im Zivilprozess
Im Zivilprozess ist die Revision (§§ 502 ff. ZPO) das ordentliche Rechtsmittel gegen Urteile der Landes- und Oberlandesgerichte in zweiter Instanz (siehe dazu: Gerichtsorganisation in Österreich). Es entscheidet der Oberste Gerichtshof in Wien.
Revisionsgründe
Als Revisionsgründe (§ 503 ZPO) können nur Mängel im Verfahren vor dem Berufungsgericht, die entweder Nichtigkeit bewirken oder doch eine erschöpfende Beurteilung und gründliche Beurteilung der Sache verhindern konnten, unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht oder Aktenwidrigkeit (wenn das Berufungsgericht im Widerspruch zu den Prozessakten von einer Tatsache als erwiesen ausging) geltend gemacht werden. Wie in Deutschland ist der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz.
Zulässigkeit
Die Zulässigkeit der Revision (§ 502 ZPO) setzt auf jeden Fall voraus, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von hoher Bedeutung abhängt (etwa weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage fehlt oder uneinheitlich ist oder weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abwich), und ist zudem abhängig von der Höhe des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand):
- Bis zu einem Entscheidungsgegenstand von nicht mehr als 5.000 Euro ist die Revision jedenfalls unzulässig.
- Bei einem Entscheidungsgegenstand von mehr als 5.000 Euro, aber nicht mehr als 30.000 Euro sowie in Streitigkeiten über den gesetzlichen Unterhalt mit einem Entscheidungsgegenstand von nicht mehr als 30.000 Euro ist die ordentliche Revision nicht zulässig, wenn sie nicht das Berufungsgericht in seiner Entscheidung für zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann der Revisionswerber einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abzuändern und die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären (§ 508 ZPO). Darüber entscheidet das Berufungsgericht mit unanfechtbarem Beschluss.
- Bei einem Entscheidungsgegenstand von mehr als 30.000 Euro ist eine Revision (außerordentliche Revision) auch dann zulässig, wenn sie das Berufungsgericht für nicht zulässig erklärt hat (§ 505 Abs. 4 ZPO). Fehlen die Voraussetzungen doch (weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt), weist der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision mit Beschluss zurück.
- Auch in bestimmten familienrechtlichen Streitigkeiten (bes. Vaterschafts- und Ehesachen), in Kündigungs- und Räumungssachen, bei Verbandsklagen nach § 29 KSchG sowie in Arbeits- und Sozialrechtssachen ist die außerordentliche Revision zulässig, auch wenn sie das Berufungsgericht für nicht zulässig erklärt hat.
Revisionsfrist
Die Frist zur Erhebung der Revision oder Einbringung des Antrags auf Zulassung der ordentlichen Revision beträgt vier Wochen. Ist die Revision zulässig oder wird sie für zulässig erklärt, hat der Gegner das Recht binnen weiterer vier Wochen eine Gegenschrift (Revisionsbeantwortung) einzubringen. Im Revisionsverfahren herrscht Anwaltspflicht.
Entscheidung über Revision
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erfolgt in der Regel in nicht öffentlicher Sitzung. Über zulässige Revisionen entscheidet der Oberste Gerichtshof entweder in der Sache selbst mit Urteil oder er verweist die Rechtssache an das Gericht zweiter oder erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens zurück. Für dieses ist die Rechtsansicht, die der Oberste Gerichtshof in seiner Begründung ausgesprochen hat, bindend.
Revision im Verwaltungsgerichtsverfahren
Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte kann gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Zulässigkeit
Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis oder der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Gegen Erkenntnisse, die nur geringe Geldstrafen zum Gegenstand haben, sind Revisionen wegen Verletzung von Rechten nicht zulässig.
Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung mit kurzer Begründung auszusprechen, ob eine Revision zulässig ist (§ 25a VwGG). Lässt es die Revision zu, kann eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Andernfalls besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision, in der zu begründen ist, wieso entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision doch zulässig sein soll (§ 28 VwGG).
Revisionsfrist
Die Frist zur Erhebung einer Revision beträgt sechs Wochen (§ 26 VwGG). Die Revision ist beim Verwaltungsgericht selbst einzubringen (§ 25a VwGG). Im Revisionsverfahren herrscht Anwaltspflicht.
Entscheidung über die Revision
Bei der ordentlichen Revision prüft zunächst das Verwaltungsgericht selbst die Einhaltung formaler Voraussetzungen und kann sie als unzulässig zurückweisen (§ 30a VwGG). Dagegen kann binnen zwei Wochen ein Vorlageantrag gestellt werden, dass die Revision dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (§ 30b VwGG). Wenn das Verwaltungsgericht die Revision nicht zurückweist, muss es den anderen beteiligten Parteien Gelegenheit zu einer Revisionsbeantwortung geben und anschließend die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorlegen.
Im Fall einer außerordentlichen Revision entfällt das Vorverfahren vor dem Verwaltungsgericht, die Revision wird sofort dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den anderen beteiligten Parteien selbst Gelegenheit zu einer Revisionsbeantwortung zu geben.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist vor dem Verwaltungsgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 39 VwGG). Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet mit Erkenntnis, wobei er die Revision abweisen oder die angefochtene Entscheidung aufheben oder – in Ausnahmefällen – auch in der Sache selbst entscheiden kann (§ 42 VwGG). Falls der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufhebt, muss es eine neue Entscheidung erlassen, wobei es an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs gebunden ist.
Quellen
Lizenzinformation zu diesem Artikel
Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der Lizenz “CC BY-SA 3.0“.