Ü̈bernahme des römischen und kirchlichen Rechts, das vornehmlich von den Konsiliatoren geprägt worden war. Die Rezeption war in ihrer Tendenz zur Verwissenschaftlichung des Rechts ein gesamteuropäisches Phänomen, das im 15. Jhdt. in den deutschen Territorien im besonderen Maße nötig war, weil die territorialen Rechte vornehmlich im Bereich des Schuldrechts den Bedürfnissen der neuzeitlichen Wirtschaft nicht genügten. Die Rezeption ist ein praktischer Vorgang, der durch die Schaffung des Reichskammergerichts welches gem § 3 der Reichskammer- gerichtsordnung 1495 „…nach des Reichs gemeinen Rechten, auch nach ehrbaren und leidlichen Ordnungen, Statuten und Gewohnheiten der Fürstentümer, Herrschaften und Gerichte, die vor sie gebracht werden“ zu entscheiden hatte begünstigt wurde, indem sich seine wissenschaftlich gebildeten Beisitzer nach dem von ihnen in italienischen Universitäten erhaltenen Ausbildung am gelehrten römischen Recht orientierten.