Richter

Allgemeines

Derzeit gibt es in Österreich etwas weniger als 1.700 Berufsrichter davon 63 beim Verwaltungsgerichtshof.
Von ihnen zu unterscheiden sind die sogenannten Laienrichter, die keine juristische Ausbildung brauchen und ehrenamtlich tätig werden. Zu diesen zählen einerseits die Schöffen und Geschworenen im Strafprozess und andererseits fachmännische und fachkundige Beisitzer im handels- und arbeitsrechtlichen Prozess.

Der Berufsrichter steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Neben den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes bildet das Richterdienstgesetz die wesentliche Rechtsquelle für die Ausbildung und berufliche Stellung des Richters. Die Berufsrichter werden auf Dauer ernannt und treten mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand.

Aufgaben

Dem Richter obliegt die Rechtsprechung in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, aber auch in der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit als Kontrolle der Verwaltung und als Hüter der Verfassung. Der Richter ist gemäß Artikel 87 und 88 Bundes-Verfassungsgesetz bei der Rechtsfindung und Rechtsprechung als unabhängiges Staatsorgan tätig. Diese Unabhängigkeit äußert sich einerseits in der Weisungsungebundenheit der Richter sachliche Unabhängigkeit und andererseits in ihrer Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit persönliche Unabhängigkeit.

Der Richter ist nur an das Gesetz gebunden und entscheidet nach seiner eigenen Rechtsüberzeugung. Er ist auch nicht an frühere Entscheidungen gleicher Rechtsfragen durch andere Gerichte Präjudizien gebunden.
Eine Ausnahme besteht für die Justizverwaltungssachen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Justizbetriebs, in denen die Richter nur dann unabhängig sind, wenn diese in Senaten oder Kommissionen zu erledigen sind etwa Geschäftsverteilung, Besetzungsvorschläge. Sonst ist der Richter hier an die Weisungen des Dienstvorgesetzten gebunden. Durch eine feste Geschäftsverteilung wird das in der Verfassung verankerte Recht auf den gesetzlichen Richter gewahrt.

Verantwortlichkeit

Ein Richter, der schuldhaft gegen seine Berufs- und Standespflichten verstößt, hat sich sowohl disziplinär als auch gegebenenfalls strafgerichtlich zu verantworten. Zivilrechtlich kann ein Richter nur dem Staat gegenüber haftbar werden. Parteien, die durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Richters einen Schaden erleiden, können diesen nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes nur dem Staat gegenüber geltend machen.

Auswahl, Ausbildung und Ernennung

Wer den Beruf des Richters anstrebt, muss sich um eine der vom Präsidenten eines Oberlandesgerichts öffentlich ausgeschriebenen Planstellen eines Richteramtsanwärters bewerben. Die Ernennung zum Richteramtsanwärter erfolgt durch den Bundesminister für Justiz aufgrund eines Vorschlags des Präsidenten des Oberlandesgerichts. Zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind der Abschluss des Studiums, die österreichische Staatsbürgerschaft, die volle Handlungsfähigkeit, die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben und eine fünfmonatige Gerichtspraxis als Rechtspraktikant erforderlich. Bei der Entscheidung über die Aufnahme werden auch die während der Gerichtspraxis mit der Ausbildung des Aufnahmewerbers beauftragten Richter und der Leiter der Übungskurse für Rechtspraktikanten gehört. Seit 1986 gehört neben einer schriftlichen Prüfung auch eine psychologische Eignungsuntersuchung, die von gerichtsunabhängigen Psychologen durchgeführt wird, zu den Voraussetzungen.

Mit der Ernennung zum Richteramtsanwärter erfolgt die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst, der grundsätzlich vier Jahre dauert. Die Zeit der Gerichtspraxis als Rechtspraktikant ist in diese Ausbildungszeit einzurechnen. Der Ausbildungsdienst ist beim Bezirksgericht und beim Gerichtshof erster Instanz, bei einer Staatsanwaltschaft, bei einer Vollzugsanstalt und bei einem Rechtsanwalt oder Notar oder bei der Finanzprokuratur zu leisten. Am Ende dieser Ausbildung steht die Richteramtsprüfung. Sie ist schriftlich und mündlich abzulegen. Nach bestandener Richteramtsprüfung und einer vierjährigen Rechtspraxis kann sich der Anwärter um eine freie Richterplanstelle bewerben. Die Ernennung zum Richter aufgrund von Vorschlägen der zuständigen Personalsenate erfolgt auf Dauer und steht dem Bundespräsidenten zu, der dieses Recht allerdings für den Großteil der Richterstellen dem Bundesminister für Justiz übertragen hat.

Quellen

http://justiz.gv.at/web2013/html/default/8ab4a8a422985de30122a92cfab56386.de.html 23.09.2014

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