Die Richtlinie 2002/8/EG der Kommission vom 6. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinien 72/168/EWGABl. L 103 vom 2. Mai 1972, S. 6. und 72/180/EWGABl. L 108 vom 8. Mai 1972, S. 8. zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Sorten von Gemüsearten bzw. landwirtschaftlicher Pflanzenarten ist eine Änderungsrichtlinie, welche überwiegend der Anpassung der bereits 1972 erlassenen Richtlinien 72/168/EWG und 72/180/EWG dient.
Rechtsgrundlage
Die Europäische Kommission hat „”gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten,ABl. L 225 vom 12. Oktober 1970, S. 1. zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EGABl. L 25 vom 1. Februar 1999, S. 27. insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, gestützt auf die Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut,ABl. L 225 vom 12. Oktober 1970, S. 7. zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2”“, die Richtlinie 2002/8/EG erlassen.Zitat gemäß Präambel der RL 2002/8/EG.
Zweck
Die Änderung der Richtlinien 72/168/EWG und 72/180/EWG und somit der Erlass der RL 2002/8/EG wurde erforderlich, weil der Verwaltungsrat des Gemeinschaftlichen SortenamtesDas Gemeinschaftlichen Sortenamtes wurde mit der Verordnung EG Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz errichtet, ABl. L 227 vom 1. September 1994, S. 1. und geändert durch ABl. L 258 vom 28. Oktober 1995, S. 3. TestleitlinienABl. L 227 vom 1. September 1994, S. 1. für die Prüfungen bestimmter Arten festgelegt hat. Damit wieder Kohärenz hergestellt werden konnte, zwischen den Testleitlinien zum einen und der Festlegung der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen bei den einzelnen Arten mindestens zu erstrecken haben, sowie der Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen zum anderen, wurden die notwendigen Änderungen in der Richtlinie 2002/8/EG erlassen.Siehe Erwägungsgrund 2 und 3 der RL 2002/8/EG.
Aufbau der Richtlinie
Die RL 2002/8/EG besteht aus sechs Erwägungsgründen und fünf Artikeln:
Artikel 1: Änderung der Richtlinie 72/168/EWG
Artikel 2: Änderung der Richtlinie 72/180/EWG
Artikel 3: Umsetzung in innerstaatliches Recht
Artikel 4: Inkrafttreten
Artikel 5: Adressaten
Die oben in Klammer angeführten Titel sind keine offiziellen, in der Richtlinie 2002/8/EG verwendete Artikelüberschriften.
Richtlinie 2003/8/EG über Prozesskostenhilfe bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug
Die Richtlinie 2003/8/EG über Prozesskostenhilfe bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug wurde am 27. Januar 2003 mit dem Titel Richtlinie 2002/8/EG … veröffentlicht und überschnitt sich somit mit dem Titel der hier genannten Richtlinie. Es erfolgte am 31. Januar 2003 eine Berichtigung auf den korrekten Titel 2003/8/EG.[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri CELEX:32003L0008R01&from DE Berichtigung der Richtlinie 2002/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003.
Weblinks
- http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri CELEX:32002L0008&rid 1 Richtlinie 2002/8/EG für die Prüfung von Gemüsearten bzw. landwirtschaftlicher Pflanzenarten Änderungsrichtlinie.
Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie 2002/8/EG f%C3%BCr die Pr%C3%BCfung von Gem%C3%BCsearten bzw. landwirtschaftlicher Pflanzenarten 09.11.2014
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