Die ”Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger” – kurz: Rückführungsrichtlinie – ist eine Richtlinie EG Richtlinie der Europäischen Union, die die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger aus dem Europäischen Wirtschaftsraum regelt.
Entstehungsgeschichte und Geltungsbereich
Die Richtlinie wurde auf Vorschlag der Europäische Kommission Europäischen Kommission vom 1. September 2005 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2005:0391:FIN:DE:PDF Entwurf der Kommission vom 1. September 2005., nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:286E:0104:0105:DE:PDF Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008. und nach Beschluss des Rat der Europäischen Union Rates vom 9. Dezember 2008 verabschiedet. Der vom Parlament abgewandelte Vorlagentext wurde mit 369 Stimmen bei 197 Gegenstimmungen und 106 Enthaltungen angenommen http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+IM-PRESS+20080625FCS32672+0+DOC+XML+V0//DE#title1 Europaparlament verabschiedet Rückführungsrichtlinie eingesehen am 16. Januar 2011. und vom Rat in der geänderten Form akzeptiert. Mehrere lateinamerikanische Staaten legten heftigen Protest ein und nannten die Richtlinie eine „Richtlinie der Schande“.
Die Rückführungsrichtlinie wendet sich an die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Irlands und Großbritanniens und bedarf der nationalen Umsetzung. Dänemark hat die Möglichkeit, die Richtlinie umzusetzen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein stellt die Richtlinie eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Auch für diese Staaten ist die Richtlinie bindend.
Die Rückführungsrichtlinie findet nach Art. 2 Abs. 3 keine Anwendung auf Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Abs. 5 des Schengener Grenzkodexes genießen. Davon erfasst sind alle Unionsbürger sowie die Staatsangehörigen der Staaten, die diesen hinsichtlich der europarechtlichen Freizügigkeit gleichgestellt sind derzeit Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz, sowie die Familienangehörigen dieser Personen. Damit ist die Richtlinie unter den Staatsangehörigen des EWR und der Schweiz nicht anwendbar; sie betrifft allein illegale Drittstaatsangehörige.
Ziel der Richtlinie
Die Rückführungsrichtlinie harmonisiert die Bestimmungen und Verfahren, welche bei der Rückführung von Drittstaatsangehörigen ohne gültigen Aufenthaltstitel zur Anwendung kommen. Ob diese Situation dadurch entstanden ist, dass die betreffende Person illegal einreiste, ihr Asylgesuch abgelehnt wurde oder der Gültigkeitszeitraum ihres Aufenthaltstitels ablief, ist grundsätzlich unerheblich.
Die Richtlinie legt rechtliche Mindestgarantien für die Rückführung fest; dabei will sie nicht Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ausschließen, die für Drittstaatsangehörige günstiger sind, soweit diese mit der Richtlinie in Einklang stehen Art. 4 Abs. 3.
Verpflichtung zum Erlass einer Rückkehrentscheidung
Art. 6 Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, gegenüber illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu treffen. Damit wird den Mitgliedstaaten erstmals ein Handlungsgebot auferlegt, den illegalen Aufenthalt konsequent zu beenden und nicht mehr zu dulden. In der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie heißt es, die Mitgliedstaaten hätten zu gewährleisten, dass ”der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Wege eines fairen und transparenten Verfahrens beendet wird”. Die Richtlinie sieht die Aufenthaltsbeendigung aber nicht als einzige mögliche Handlungsalternative an. Um der gebotenen Rückkehrentscheidung zu entgehen, können die Mitgliedstaaten jederzeit beschließen, illegal sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Personen aus humanitären oder sonstigen Gründen einen Aufenthaltstitel zu erteilen Art. 6 Abs. 4. Damit wird den Mitgliedstaaten nur das ”Nichtstun” untersagt; sie stehen indes vor der Wahl, statt einer Aufenthaltsbeendigung den illegalen Aufenthalt zu legalisieren. Diese Regelung bietet bisher nicht erkannte Chancen, auf Dauer geduldeten Personen eine Lebensperspektive zu eröffnen und den unbefriedigenden Zustand jahrelanger Kettenduldungen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus zu beenden.
Darf sich der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, so ist er zu verpflichten, sich dorthin zu begeben Art. 6 Abs. 2.
Die Mitgliedstaaten können die Rückkehrentscheidung zusammen mit einer Entscheidung über die Beendigung des Aufenthalts wie bisher schon in Deutschland üblich verbinden Art. 6 Abs. 5 und 6.
Bei der Rückkehrentscheidung müssen das Wohl von Kindern und die familiären Bindungen und der Gesundheitszustand der Betroffenen berücksichtigt werden. Außerdem muss der Grundsatz der Nichtzurückweisung das sog. Non-refoulement-Gebot nach Art. 33 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Genfer Flüchtlingskonvention beachtet werden Art. 5.
Frist zur freiwilligen Ausreise
Wird eine Rückkehrentscheidung getroffen, muss dem Betroffenen eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt werden, die zwischen sieben und dreißig Tagen liegen muss Art. 7 Abs. 1.
Die Frist ist in Ansehung der besonderen Umstände des Einzelfalls Aufenthaltsdauer, Vorhandensein schulpflichtiger Kinder und das Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern Art. 7 Abs. 2.
Während der Frist zur freiwilligen Ausreise können dem Betroffenen, um die Gefahr des Untertauchens zu verringern, eine regelmäßige Meldepflicht bei den Behörden, die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit, das Einreichen von Papieren oder die Verpflichtung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, auferlegt werden Art. 7 Abs. 3.
Besteht Fluchtgefahr oder ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden oder stellt die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar, so kann von einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen werden oder auf weniger als sieben Tage festgelegt werden Art. 7 Abs. 4.
Abschiebung
Reist der Betroffene nicht freiwillig aus, ist die Rückkehr nach Art. 8 als letztes Mittel zwangsweise durchzusetzen Abschiebung. Die ergriffenen Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein Art. 8 Abs. 4.
Die Abschiebung ist auszusetzen, wenn diese gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde oder solange ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat Art. 9 Abs. 1.
Die Mitgliedstaaten können die Abschiebung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum aufschieben, insbesondere, wenn die körperliche oder psychische Verfassung des Betroffenen, technische Gründe wie fehlende Beförderungskapazitäten oder Scheitern der Abschiebung aufgrund von Unklarheit über die Identität diese gebieten Art. 9 Abs. 2.
Schutz von unbegleiteten Minderjährigen
Soll ein unbegleiteter Minderjähriger zurückkehren, ist diesem zur Wahrung des Kindeswohls Gelegenheit zu geben, sich durch geeignete Stellen unterstützen zu lassen Art. 10 Abs. 1.
Vor einer Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen müssen sich die Behörden vergewissern, dass der Minderjährige einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben werden kann Art. 10 Abs. 2
Wiedereinreiseverbot
Wird keine Ausreisefrist gewährt oder reist der Betroffene nicht innerhalb der gesetzten Frist aus, muss ein Einreiseverbot; im Übrigen kann ein Einreiseverbot verhängt werden Art. 11 Abs. 1.
Die Dauer des Wiedereinreiseverbots wird selbst in der offiziellen Publikation des Europäischen Parlaments[http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+IM-PRESS+20080625FCS32672+0+DOC+XML+V0//DE#title1 Europaparlament verabschiedet Rückführungsrichtlinie eingesehen am 16. Januar 2011. und in vielen Folgepublikationen[http://www.dradio.de/aktuell/802868/ Meldung des Deutschlandradios] vom 18. Juni 2008. http://www.faz.net/s/Rub99C3EECA60D84C08AD6B3E60C4EA807F/Doc~E3E734F36FB824309B00BF1B95852B204~ATpl~Ecommon~Scontent.html FAZ vom 18. Juni 2008. falsch angegeben. Es beträgt nicht ”fünf Jahre”, sondern wird nach der eindeutigen Regelung der Richtlinie ”in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt” und ”überschreitet” dabei grundsätzlich nicht fünf Jahre.Zutreffend [http://www.schattenblick.de/infopool/politik/fakten/pf-as571.html Schade eigentlich! – Erste Anmerkungen zur EU-Rückführungsrichtlinie von Holger Hoffmann vom 12. März 2009, eingesehen am 16. Januar 2011. Die Richtlinie legt damit kein Mindestmaß, sondern ein ”Höchstmaß” fest, verpflichtet also dazu, ein Einreiseverbot von weniger als fünf Jahren zu prüfen. Nur ausnahmsweise darf das Verbot fünf Jahre übersteigen, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt Art. 11 Abs. 2.
Verfahrensgarantien, Rechtsschutz, Status bis zur Ausreise
Rückkehrentscheidungen sowie – gegebenenfalls – Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung ergehen schriftlich und enthalten eine sachliche und rechtliche Begründung sowie Informationen über mögliche Rechtsbehelfe Art. 12 Abs. 1. Auf Wunsch des Betroffenen ist ihm in der Regel eine schriftliche oder mündliche Übersetzung der wichtigsten Elemente einer Entscheidung zur Verfügung zu stellen Art. 12 Abs. 2 und 3.
Bis zu einer Rückkehr muss in der Regel
- die Aufrechterhaltung der Familieneinheit mit den Familienangehörigen,
- die Gewährung medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten,
- die Gewährleistung des Zugangs zum Grundbildungssystem für Minderjährige je nach Länge ihres Aufenthalts und
- die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen
gewährleistet sein Art. 14 Abs. 1. Über die Aussetzung der Abschiebung erhalten die Betroffenen eine Bescheinigung Art. 14 Abs. 2.
Abschiebungshaft: Voraussetzungen, Rechtsschutz, Dauer, Unterbringung
Abschiebungshaft darf nur verhängt werden, wenn es keine milderen Maßnahmen gibt und dann auch nur, um die Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, insbesondere dann, wenn Fluchtgefahr besteht oder der Betroffene die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgeht oder behindert. Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen zu erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden Art. 15 Abs. 1.
Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe angeordnet. Wird die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so ist die Maßnahme von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen gerichtlich zu überprüfen. Ist sie nicht rechtmäßig, ist der Betroffene unverzüglich freizulassen Art. 15 Abs. 2.
Die vollzogene Inhaftnahme wird in gebührenden Zeitabständen überprüft. Bei längerer Haftdauer müssen die Überprüfungen der Aufsicht einer Justizbehörde unterliegen Art. 15 Abs. 3.
Stellt sich heraus, dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht oder dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine Inhaftnahme entfallen sind, so ist der Betroffene unverzüglich freizulassen Art. 15 Abs. 4.
Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die Voraussetzungen hierfür vorliegen und wie es erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten, in der Regel jedoch nicht länger als sechs Monate Art. 15 Abs. 5.
Die Mitgliedstaaten dürfen die Sechsmonatsfrist um höchstens 12 weitere Monate verlängern, wenn die Abschiebungsmaßnahme trotz angemessener Bemühungen wahrscheinlich länger dauern wird, weil der Betroffene nicht kooperiert oder weil es infolge des Verhaltens von Drittstaaten zu einer Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen kommt Art. 15 Abs. 6.
Die Inhaftierung muss in speziellen Hafteinrichtungen erfolgen oder – wenn das nicht möglich ist – in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, jedoch unter Beachtung des Prinzips einer Trennung von gewöhnlichen Strafgefangenen Art. 16 Abs. 1. Dem Betroffenen wird gestattet, zu gegebener Zeit mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen und den zuständigen Konsularbehörden Kontakt aufzunehmen Art. 16 Abs. 2. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Situation schutzbedürftiger Personen. Medizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten wird gewährt Art. 16 Abs. 3. Einschlägig tätige nationale und internationale Organisationen sowie nichtstaatliche Organisationen wird ermöglicht, Hafteinrichtungen zu besuchen Art. 16 Abs. 4. In Haft Genommene müssen systematisch Informationen erhalten, in denen die in der Einrichtung geltenden Regeln erläutert und ihre Rechte und Pflichten dargelegt werden. Dies gilt auch für das Recht, mit nationalen und internationalen Organisationen sowie nichtstaatlichen Organisationen Kontakt aufzunehmen Art. 16 Abs. 5.
Abschiebungshaft bei Minderjährigen und Familien
Bei unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen wird Haft nur im äußersten Falle und für die kürzestmögliche angemessene Dauer eingesetzt Art. 17 Abs. 1. Bis zur Abschiebung in Haft genommene Familien müssen eine gesonderte Unterbringung erhalten, die ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet Art. 17 Abs. 2. In Haft genommene Minderjährige müssen die Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten und, je nach Dauer ihres Aufenthalts, Zugang zur Bildung erhalten Art. 17 Abs. 3. Unbegleitete Minderjährige müssen so weit wie möglich in Einrichtungen untergebracht werden, die personell und materiell zur Berücksichtigung ihrer altersgemäßen Bedürfnisse in der Lage sind Art. 17 Abs. 4. Dem Wohl des Kindes ist im Zusammenhang mit der Abschiebehaft bei Minderjährigen Vorrang einzuräumen Art. 17 Abs. 5.
Überlastung der Hafteinrichtungen
Im Falle einer außergewöhnlich großen Zahl von unterzubringenden Betroffenen und einer damit einhergehenden unvorhergesehenen Überlastung der Kapazitäten der Hafteinrichtungen oder des Verwaltungs- oder Justizpersonals kann der betreffende Mitgliedstaat, solange diese außergewöhnliche Situation anhält, die für die gerichtliche Überprüfung festgelegten Fristen verlängern und dringliche Maßnahmen in Bezug auf die Haftbedingungen ergreifen, die von den üblichen Haftbedingungen abweichen Art. 18 Abs. 1. Hierüber ist die Kommission in Kenntnis zu setzen Art. 18 Abs. 2. Die Ausnahmeregelung entbindet die Mitgliedstaaten nicht davon, alle geeigneten – sowohl allgemeinen als auch besonderen – Maßnahmen zu ergreifen, um den Verpflichtungen der Richtlinie nachzukommen Art. 18 Abs. 3.
Evaluierung und Umsetzung
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre Bericht über die Anwendung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten Art. 19. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis 24. Dezember 2010 umsetzen, in Bezug auf die gerichtliche Kostenfreiheit nach Art. 13 Abs. 4 bis 24. Dezember 2011 Art. 20.
In Österreich ist die Rückführungsrichtlinie inzwischen wie folgt umgesetzt worden:
- Österreich hat die Regelungen der Rückführungsrichtlinie über das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 BGBl. I Nr. 38/2011, http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2011_I_38/BGBLA_2011_I_38.pdf Text des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011], pdf-Dok. 525 KB. unter anderem in das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das Asylgesetz|Asylgesetz 2005 eingearbeitet. Das Gesetz trat im Wesentlichen am 1. Juli 2011 in Kraft.
Literatur
- Petra Bendel: ”Die Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union: eine Schande für Europa oder das kleinere Übel?”, Gesellschaft – Wirtschaft – Politik GWP Heft 3/2008, S. 315-320
- Petra Bendel: ”Europäische Migrationspolitik: Ein stimmiges Bild?”, Bundeszentrale für politische Bildung
- Hans-Peter Welte: ”Die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG und der Familienschutz”, InfAuslR 2012, 410
- Holger Winkelmann: ”Kommentar zur Rückführungsrichtlinie” auf www.migrationsrecht.net, pdf-Dok. 401 KB.
Weblinks
- http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:348:0098:0107:DE:PDF Richtlinie 2008/115/EG
Einzelnachweise
Petra Bendel, http://www.regionenforschung.uni-erlangen.de/wir-ueber-uns/unser-team/dokumente/gwp_beitrag_03_08.pdf Die Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union: eine Schande für Europa oder das kleinere Übel? Gesellschaft – Wirtschaft – Politik GWP Heft 3/2008, S. 315-320, 24. August 2010, PDF; 170 kB
Petra Bendel, http://www.bpb.de/publikationen/Z5X5QK,0,Europ%E4ische_Migrationspolitik%3A_Ein_stimmiges_Bild.html Europäische Migrationspolitik: Ein stimmiges Bild? Bundeszentrale für politische Bildung 16. Januar 2011
Holger Winkelmann http://www.migrationsrecht.net/doc_download/1189-zur-nationalen-umsetzung-der-rueckfuehrungsrichtlinie.html Kommentar zur Rückführungsrichtlinie, pdf-Dok. 401 KB www.migrationsrecht.net, 16. Januar 2011
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2008/115/EG_R%C3%BCckf%C3%BChrungsrichtlinie 04.12.2014
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