Die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten ADR-Richtlinie ist eine EU-Rechtsvorschriften über die alternative Streitbeilegung AS zwischen Verbrauchern und Unternehmen zur Förderung des Wachstums und des Vertrauens in den Binnenmarkt und Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus ohne Einschränkung des Zugangs der Verbraucher zu den Gerichten.Siehe Erwägungsgrund 1 und 60 der ADR-Richtlinie. Zudem soll die ADR-Richtlinie dem Abbau direkter und indirekter Hemmnisse, die dem reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts entgegenstehen, dienen.Siehe Erwägungsgrund 3 der ADR-Richtlinie.
Durch die ADR-Richtlinie soll eine unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire außergerichtliche MöglichkeitenArt 1, 6, 7 und 9 der ADR-Richtlinie, Erwägungsgründe 5, 22, 32, 33 und 51 der ADR-Richtlinie. zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus inländischen und grenzüberschreitenden Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen ergeben, geschaffen werden, damit das Vertrauen von Verbrauchern und Unternehmern vor allem auch in den grenzübergreifenden elektronischen Ein- und Verkauf gestärkt wird.Siehe Erwägungsgrund 5 bis 12 der ADR-Richtlinie.
Die ADR-Richtlinie und die Verordnung EU Nr. 524/2013 ODR-Verordnung ODR-Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten sind zwei Gesetzgebungsinstrumente, die in einem engen Zusammenhang stehen und einander ergänzen.Erwägungsgrund 12 der ADR-Richtlinie.
Ziel und Zweck der ADR-Richtlinie
Hauptziel der ADR-Richtlinie ist es alternative Streitbeilegungsstellen AS-Stellen in den Bereichen zu schaffen bzw. auszugestalten, wo diese in den Unionsmitgliedsstaaten noch nicht bestehen oder nicht ausreichend sind.Siehe unter anderem dazu Art 5 ADR-Richtlinie. Die ADR-Richtlinie soll auch Qualitätsanforderungen für AS-Stellen schaffen, ”die das gleiche Schutzniveau und die gleichen Rechte für die Verbraucher sowohl bei inländischen als auch bei grenzübergreifenden Streitigkeiten gewährleisten sollten. Die Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die über die Regelungen in dieser Richtlinie hinausgehen.”Erwägungsgrund 38 der ADR-Richtlinie, Art 2 Abs. 3 ADR-RL.
Geltungsbereich
Die ADR-Richtlinie gilt für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten AS, bei denen die in der Union wohnhaften Verbraucher gegen in der Union niedergelassene Unternehmer vorgehen können.Art 2 ADR-Richtlinie. Die ADR-Richtlinie gilt für vertragliche Verpflichtungen aus online als auch offline geschlossenen Kaufverträgen oder DienstleitungsverträgenArt 2 ADR-Richtlinie. in allen Wirtschaftssektoren außer den ausdrücklich ausgenommenen Sektoren. Die ADR-Richtlinie gilt nicht zwingend für Beschwerden von Unternehmern gegen Verbraucher oder für Streitigkeiten zwischen Unternehmern. Die Unionsmitgliedstaaten können jedoch Bestimmungen über Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung auch solcher Streitigkeiten einführen oder beibehalten.Erwägungsgrund 16 der ADR-Richtlinie.
Die ADR-Richtlinie:Siehe Art 2 Abs. 2 ADR-Richtlinie.
- gilt nicht für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, für die nicht eine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht wird Nichtwirtschaftliche Dienstleistungen. Dies sind z.B. solche Dienstleistungen, die von einem Unionsmitgliedstaat oder in dessen Namen ohne Entgelt erbracht werden; Siehe Erwägungsgrund 13 der ADR-Richtlinie.
- gilt nicht für Gesundheitsdienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung; Siehe Erwägungsgrund 14 der ADR-Richtlinie.
- soll keine, gerichtlichen Verfahren ersetzen und beeinträchtigt nicht das Recht von Verbrauchern oder Unternehmern, die Durchsetzung ihrer Rechte vor Gericht zu suchen.Art 10 ADR-RL und Erwägungsgrund 17, 22 und 23 der ADR-Richtlinie. Siehe auch Erwägungsgrund 45 der ADR-Richtlinie und Erwägungsgrund 26 der ODR-Verordnung: ”Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf ein unparteiisches Gericht gehören zu den in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Grundrechten”. Daher ist eine Vereinbarung zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer darüber, Beschwerden bei einer AS-Stelle einzureichen, für den Verbraucher nicht bindend, ”wenn sie vor dem Entstehen der Streitigkeit getroffen wurde und wenn sie dazu führt, dass dem Verbraucher das Recht entzogen wird, die Gerichte für die Beilegung des Streitfalls anzurufen. Ferner sollte bei AS-Verfahren, bei denen die Streitigkeit durch das Auferlegen einer verbindlichen Lösung beigelegt werden soll, die auferlegte Lösung nur dann verbindlich für die Parteien sein, wenn die Parteien vorher über den verbindlichen Charakter der Lösung informiert wurden und sie dies ausdrücklich akzeptiert haben. Die ausdrückliche Zustimmung des Unternehmers sollte nicht erforderlich sein, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften bestimmt ist, dass diese Lösungen für die Unternehmer verbindlich sind”.Erwägungsgrund 43 der ADR-Richtlinie.
- gilt nicht für Verfahren vor Streitbeilegungsstellen, bei denen die mit der Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen ausschließlich von einem einzelnen Unternehmer beschäftigt oder bezahlt werden, es sei denn, dass die Mitgliedstaaten beschließen, solche Verfahren als AS-Verfahren gemäß dieser Richtlinie zu gestatten, und dass die in Kapitel II der ADR-RL vorgesehenen Anforderungen, einschließlich der spezifischen Anforderungen an die Unabhängigkeit und Transparenz gemäß Artikel 6 Absatz 3, erfüllt sind;
- gilt nicht für Verfahren vor Verbraucherbeschwerdestellen, die vom Unternehmer betrieben werden;
- gilt nicht für Streitigkeiten zwischen Unternehmern;
- gilt nicht für direkte Verhandlungen zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer;
- gilt nicht für von Unternehmern gegen Verbraucher eingeleitete Verfahren;
- gilt nicht für öffentliche Anbieter von Weiter- oder Hochschulbildung.
Verfahrensdauer
Grundsätzlich ist ein Ergebnis des Verfahrens binnen 90 Kalendertagen nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte bei der AS-Stelle zu erreichen. ” In hoch komplexen Ausnahmefällen, einschließlich in Fällen, in denen eine der Parteien aus berechtigten Gründen nicht an dem AS-Verfahren teilnehmen kann, sollten die AS-Stellen die Möglichkeit haben, die Frist zwecks Prüfung des jeweiligen Falls zu verlängern. Die Parteien sind von jeder derartigen Fristverlängerung und von der zu erwartenden Zeitspanne bis zur Beilegung der Streitigkeit zu unterrichten.Art 8 Bst. e der ADR-RL. Erwägungsgrund 40 der ADR-Richtlinie. Siehe auch Art 10 Bst. a der ODR-Richtlinie.
Kosten der AS
”AS-Verfahren sollten für Verbraucher vorzugsweise kostenlos sein. Werden Kosten geltend gemacht, sollten die AS-Verfahren für die Verbraucher zugänglich, attraktiv und mit niedrigen Kosten verbunden sein. Daher sollten die Kosten eine Schutzgebühr nicht übersteigen”Siehe Erwägungsgrund 41 der ADR-Richtlinie. Siehe auch Art 5 Abs. 2 und Erwägungsgrund 22 der ODR-Verordnung.
Information der Verbraucher
Unternehmer müssen sich an AS-Verfahren grundsätzlich nicht beteiligen, sofern dies nicht durch nationale Bestimmungen der Unionsmitgliedstaaten vorgegeben ist. Unternehmer sollen so weit wie möglich ermutigt werden an AS-Verfahren teilzunehmen.Erwägungsgrund 49 ADR-Richtlinie. Verbraucher sollen dazu ermutigt werden, ”vor Einreichen einer Beschwerde bei einer AS-Stelle Kontakt mit dem Unternehmer aufzunehmen, um das Problem bilateral zu lösen.”Erwägungsgrund 50 der ADR-Richtlinie.
Die in der Union niedergelassene Unternehmer müssen, sofern sie sich dazu verpflichtet haben oder gesetzlich verpflichtet sind, auf ihren Websites einen Link zur zuständigen AS-Stelle bereitstellen. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.Art 13 ADR-Richtlinie.
Sanktionen
Die von den Unionsmitgliedstaaten vorgesehenen Sanktionen bei einem Verstoß gegen die ADR-Richtlinie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.Art 21 ADR-RL und Erwägungsgrund 56 ADR-RL.
Weblinks
- http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:165:0001:0012:DE:PDF VERORDNUNG EU Nr. 524/2013] DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung EG Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten.
- http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:165:0063:0079:DE:PDF RICHTLINIE 2013/11/EU] DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung EG Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten.
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2013/11/EU_ADR-Richtlinie 18.12.2014
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