Richtlinie 2013/14/EU zur Verhinderung des übermäßigen Rückgriffs auf Ratings

Die Richtlinie 2013/14/EU zur Verhinderung des übermäßigen Rückgriffs auf Ratings vom 21. Mai 2013, ist eine EU-Richtlinie, die von den Unionsmitgliedstaaten bis längstens 21. Dezember 2014 umzusetzen ist.

Ziel der Richtlinie

Das Ziel der Richtlinie 2013/14/EU ist es, zum Abbau des übermäßigen Rückgriffs auf Ratings von

  • Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung EBAV,
  • Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren OGAW sowie
  • Alternative Investmentfonds AIF
    beizutragen.Erwägungsgrund 5 der RL 2013/14/EU. Der übermäßige Rückgriff auf Ratings bei Investitionen in Schuldtiteln, ohne die Bonität der Emittenten dieser Instrumente unbedingt einer eigenen Bonitätsprüfung zu unterziehen, sei eine Folge der Finanzkrise.Erwägungsgrund 2 der RL 2013/14/EU. Durch die von der RL 2013/14/EU eingeführten Änderungen soll die Qualität der von EBAV, OGAW und AIF getätigten Anlagen verbessert werden, wodurch wiederum der Schutz der Anleger dieser Fonds gesteigert werden soll. Von EBAV, OGAW-Verwaltungs- und Investmentgesellschaften sowie AIFM|Managern von AIF wird verlangt, dass sie sich bei der Bewertung der Risiken, die mit denen EBAV, OGAW und AIF getätigten Anlagen verbunden sind, nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings stützen oder sie als einzigen Parameter für die Investitionsentscheidung verwenden. Risikomanagementprozesse und -systeme von EBAV, OGAW-Verwaltungs- und Investmentgesellschaften sowie von AIF sind daher anzupassen und dürfen die Ratings zukünftig nur ausgewogen neben anderen Kriterien eingesetzt werden.Siehe auch Art 2 der RL 2013/14/EU.

Um dieses Ziel zu erreichen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, Rechtsakte nach Artikel 290 des AEUV|Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, „”um sicherzustellen, dass Verwaltungs- und Investmentgesellschaften in Bezug auf EBAV sowie AIFM wirksam daran gehindert werden, sich bei der Bewertung der Kreditqualität der gehaltenen Anlagen allzu sehr auf Ratings zu stützen”“. Erwägungsgrund 3 der RL 2013/14/EU. Die Kommission soll dabei im Vorfeld Sachverständige „”angemessen konsultiert und die Ergebnisse dieser Konsultationen veröffentlichen”“.

Aufbau

Die RL 2013/14/EU besteht aus sieben Erwägungsgründen und sechs Artikeln.

Artikel 1: Änderung der Richtlinie 2003/41/EGDurch die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates werden Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung EBAV auf Unionsebene reguliert.

Artikel 2: Änderungen der Richtlinie 2009/65/EGDurch die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates werden Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren OGAW auf Unionsebene reguliert.

Artikel 3: Änderung der Richtlinie 2011/61/EUDurch die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Verwalter alternativer Investmentfonds AIFM auf Unionsebene reguliert.

Artikel 4: Umsetzung

Artikel 5: Inkrafttreten

Artikel 6: Adressaten

Weblinks

  • http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2013.145.01.0001.01.DEU RL 2013/14/EU

Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2013/14/EU_zur_Verhinderung_des_%C3%BCberm%C3%A4%C3%9Figen_R%C3%BCckgriffs_auf_Ratings 04.12.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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