Die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung war eine Richtlinie der Europäischen Union, durch die die unterschiedlichen nationalen Vorschriften der EU-Mitgliedstaaten zur Vorratsdatenspeicherung Speicherung von Telekommunikationsdaten auf Vorrat vereinheitlicht werden sollten. Durch die Harmonisierung sollte sichergestellt werden, dass die Daten für einen bestimmten Zeitraum zum Zweck der Ermittlung und Verfolgung von schweren Straftaten aufbewahrt werden. Die Richtlinie war politisch und rechtlich umstritten.
Während ihre Befürworter die Vorratsdatenspeicherung als unverzichtbares Instrument zur Terrorismusbekämpfung und Strafverfolgung bezeichneten, verwiesen ihre Kritiker auf ihre geringe Wirksamkeit und die schweren Eingriffe in die Informationelle Selbstbestimmung und die Privatsphäre der Bürger, die sie als weiteren Schritt hin zum Überwachungsstaat ansahen.
Am 8. April 2014 wurde sie durch den Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärt.Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-293/12 und C-594/12 Die Ungültigerklärung wurde zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie wirksam (http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-04/cp140054de.pdf EuGH, Pressemitteilung Nr. 54/14, Fn 3).
Inhalt
Die Richtlinie verpflichtete die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nationale Gesetze zu erlassen, nach denen bestimmte Daten, die bei der Bereitstellung und Nutzung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste anfallen, von den Diensteanbietern mindestens sechs Monate auf Vorrat gespeichert werden mussten und höchstens zwei Jahre gespeichert werden durften (https://www.datenschutzzentrum.de/allgemein/061004_vdspeicherung.htm).
Informationen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein zur Vorratsdatenspeicherung Gespeichert werden sollten insbesondere Verkehrs- und Standortdaten. Inhaltsdaten – also die Inhalte von E-Mails und Telefonaten – sollten nicht gespeichert werden.
Zu speichernde Daten
Folgende Datenkategorien mussten auf Vorrat gespeichert werden:
- zur Rückverfolgung und Identifizierung der Quelle einer Nachricht benötigte Daten:
- betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk:
- die Rufnummer des anrufenden Anschlusses,
- der Name und die Anschrift des Teilnehmers bzw. registrierten Benutzers
- betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:
- die zugewiesene Benutzerkennung,
- die Benutzerkennung und die Rufnummer, die jeder Nachricht im öffentlichen Telefonnetz zugewiesen wurden,
- der Name und die Anschrift des Teilnehmers bzw. registrierten Benutzers, dem eine IP-Adresse, Benutzerkennung oder Rufnummer zum Zeitpunkt der Nachricht zugewiesen war;
- zur Identifizierung des Adressaten einer Nachricht benötigte Daten:
- betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk:
- die angewählten Nummern die Rufnummern des angerufenen Anschlusses und bei Zusatzdiensten wie Rufweiterleitung oder Rufumleitung die Nummern, an die der Anruf geleitet wurde,
- die Namen und Anschriften der Teilnehmer oder registrierten Benutzer;
- betreffend Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:
- die Benutzerkennung oder Rufnummer des vorgesehenen Empfängers eines Anrufes mittels Internet-Telefonie,
- die Namen und Anschriften der Teilnehmer oder registrierten Benutzer und die Benutzerkennung des vorgesehenen Empfängers einer Nachricht;
- zur Bestimmung von Datum, Uhrzeit und Dauer einer Nachrichtenübermittlung benötigte Daten:
- betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk: Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes eines Kommunikationsvorgangs;
- betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:
- Datum und Uhrzeit der An- und Abmeldung beim Internetzugangsdienst auf der Grundlage einer bestimmten Zeitzone, zusammen mit der vom Internetzugangsanbieter einer Verbindung zugewiesenen dynamischen oder statischen IP-Adresse und die Benutzerkennung des Teilnehmers oder des registrierten Benutzers;
- Datum und Uhrzeit der An- und Abmeldung für einen Internet-E-Mail-Dienst oder einen Internet-Telefonie-Dienst auf der Grundlage einer bestimmten Zeitzone;
- zur Bestimmung der Art einer Nachrichtenübermittlung benötigte Daten:
- betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk: der in Anspruch genommene Telefondienst;
- betreffend Internet-E-Mail und Internet-Telefonie: der in Anspruch genommene Internetdienst;
- zur Bestimmung der Endeinrichtung oder der vorgeblichen Endeinrichtung von Benutzern benötigte Daten:
- betreffend Telefonfestnetz: die Rufnummern des anrufenden und des angerufenen Anschlusses;
- betreffend Mobilfunk:
- die Rufnummern des anrufenden und des angerufenen Anschlusses,
- die IMSI des anrufenden Anschlusses,
- die IMEI des anrufenden Anschlusses,
- die IMSI des angerufenen Anschlusses,
- die IMEI des angerufenen Anschlusses,
- im Falle vorbezahlter anonymer Dienste Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes und die Kennung des Standorts Cell-ID, an dem der Dienst aktiviert wurde;
- betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:
- die Rufnummer des anrufenden Anschlusses für den Zugang über Wählanschluss,
- der digitale Teilnehmeranschluss DSL oder ein anderer Endpunkt des Urhebers des Kommunikationsvorgangs;
- zur Bestimmung des Standorts mobiler Geräte benötigte Daten:
- die Standortkennung Cell-ID bei Beginn der Verbindung,
- Daten zur geographischen Ortung von Funkzellen durch Bezugnahme auf ihre Standortkennung Cell ID während des Zeitraums, in dem die Vorratsspeicherung der Kommunikationsdaten erfolgte.
Umsetzung in nationales Recht
Unmittelbare Geltung erlangten die Regelungen der Richtlinie erst, wenn sie von den einzelnen EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt wurden. Der Deutsche Bundestag hat dazu am 9. November 2007 das ”Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG” beschlossen, das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie lief gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie bereits am 15. September 2007 ab. Somit hat Deutschland die Vorgaben der EU sowie neunzehn weitere Mitgliedstaaten nicht einhalten können. Für die Dienste Internetzugang, Internet-Telefonie und E-Mail durfte die Umsetzung allerdings bis längstens zum 15. März 2009 aufgeschoben werden. Hierzu war eine besondere Erklärung der Mitgliedstaaten notwendig. Eine solche Erklärung haben sechzehn der fünfundzwanzig Mitgliedstaaten abgegeben, darunter Deutschland und Österreich.
Klage vor dem Europäischen Gerichtshof
Am 6. Juli 2006 hat Irland vor dem EuGH Klage gegen die EG-Richtlinie erhoben (EuGH: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=rechercher&numaff=C-301/06 Irland / Rat und Parlament – Rechtsangleichung. Abgerufen am 10. Februar 2009).
Irland beantragt, die Richtlinie über die Vorratsspeicherung aus formellen Gründen für nichtig zu erklären: Sie sei nicht auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden, da sie sich unzulässiger Weise ausschließlich auf die Binnenmarktkompetenz Artikel 95 EG als Rechtsgrundlage und nicht auf die dritte Säule und zwar die für Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen als Rechtsgrundlage, beruft. Der Inhalt der Richtlinie habe aber mit dem Binnenmarkt und dessen Harmonisierung nichts zu tun (http://www.vorratsdatenspeicherung.de/index.php?option=com_content&task=view&id=48&Itemid=9 www.vorratsdatenspeicherung.de, 3. Absatz).
Die Vorratsdatenspeicherung hätte deswegen durch einen einstimmigen Rahmenbeschluss des Ministerrats eingeführt werden müssen. Ähnlich begründete auch die Slowakei ihre Gegenstimme im Ministerrat. Am 10. Februar 2009 stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass die Richtlinie auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden ist (EuGH: http://curia.europa.eu/de/actu/communiques/cp09/aff/cp090011de.pdf PRESSEMITTEILUNG Nr. 11/09 – Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-301/06 PDF; 117 kB. Abgerufen am 10. Februar 2009).
In seinem Urteil zur Übermittlung von Fluggastdaten in die USA vom 30. Mai 2006 hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass EG- Rechtsakte zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zu Strafverfolgungszwecken unzulässig sind. In Österreich wurde die Richtlinie von der Kärntner Landesregierung, einem Angestellten eines Telekommunikationsunternehmens sowie mehr als 11.000 Privatpersonen vor den Verfassungsgerichtshof getragen, welcher wiederum den EuGH um eine Vorabentscheidung ersuchte (http://diepresse.com/home/politik/eu/1503784/EuGH-will-Datensammeln-stoppen EuGH will Datensammeln stoppen Die Presse.com, 2013-12-12, 2013-12-12).
Der Generalanwalt des EuGH kam zum Ergebnis, dass die Vorratsdatenspeicherung in ihrer momentanen Form mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union EU-Grundrechtscharta unvereinbar ist; er beurteilte sie als einen unzulässigen, durch nichts gerechtfertigten Eingriff in die Privatsphäre (http://diepresse.com/home/techscience/internet/1503542/EUGeneralanwalt_Vorratsdatenspeicherung-verletzt-Grundrechte?direct=1503784&_vl_backlink=/home/politik/eu/1503784/index.do&selChannel= EU-Generalanwalt: Vorratsdatenspeicherung verletzt Grundrechte Die Presse.com 2013-12-12 2013-12-12).
Am 8. April 2014 erklärte der Europäische Gerichtshof die Richtlinie für ungültig, da sie mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht vereinbar war (http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2014-04/vorratsdatenspeicherung-europaeischer-gerichtshof-eugh ”Europäischer Verfassungsgerichtshof kippt Vorratsdatenspeicherung”, Zeit Online, 8. April 2014; http://curia.europa.eu/jcms/jcms/P_125953 Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes vom 8. April 2014).
Literatur
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- Martin Zilkens: ”Europäisches Datenschutzrecht – Ein Überblick.” In: ”Recht der Datenverarbeitung.” 2007, S. 196–201.
Weblinks
- http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006L0024:DE:HTML Richtlinie 2006/24/EG
- http://www.heise.de/ct/aktuell/meldung/69995 Fragen und Fakten zur Vorratsspeicherung von Telefon- und Internetdaten
- http://www.heise.de/ct/aktuell/meldung/66857 Heise-Meldungen zur Vorratsdatenspeicherung
- http://www.stoppt-die-vorratsdatenspeicherung.de/ Kampagne Stoppt-die-Vorratsdatenspeicherung.de
- http://hp.kairaven.de/law/eu-datenvorratsspeicherung.html Kai Raven: Vorratsspeicherung von Daten in der EU
- http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2006:237:0005:0005:DE:PDF Kurze Zusammenfassung der irischen Klageschrift PDF-Datei
Quellen & Einzelnachweise
- http://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2006/24/EG_%C3%BCber_die_Vorratsspeicherung_von_Daten 04.12.2014
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