Die Rom II Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 864/2007) ist eine EU-Verordnung, die in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich Österreich, unmittelbar anwendbar ist. Sie regelt das anzuwendende Recht bei außervertraglichen Schuldverhältnissen, also insbesondere bei deliktischen Ansprüchen wie Schadensersatzansprüchen aufgrund von unerlaubten Handlungen.
In Österreich ist die Rom II Verordnung relevant, wenn es um grenzüberschreitende Streitigkeiten geht, bei denen eine außervertragliche Haftungsfrage zu klären ist. Die Verordnung legt fest, welches nationale Recht auf solche Streitigkeiten anzuwenden ist, um Rechtsklarheit und Vorhersehbarkeit für die beteiligten Parteien sicherzustellen.
Gemäß Artikel 4 der Verordnung ist grundsätzlich das Recht des Staates anwendbar, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schädigende Ereignis seinen Ursprung hatte. Es gibt jedoch Ausnahmen zu dieser Grundregel. So kann etwa in Fällen einer besonders engen Verbindung zu einem anderen Staat dessen Recht zur Anwendung kommen.
Ein weiteres Beispiel für die Anwendung der Rom II Verordnung ist der Umgang mit produktbezogenen Schäden. Laut Artikel 5 gilt im Falle eines Schadens durch ein Produkt das Recht des Staates, in dem der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn das Produkt in diesem Staat in den Verkehr gebracht wurde.
Für Österreich bedeutet die Rom II Verordnung als Teil des supranationalen EU-Rechts, dass in Fällen mit internationalem oder europäischem Bezug eine klare und einheitliche Regelung vorliegt, die die Zuständigkeit von nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf deliktische Ansprüche regelt und somit zur Rechtssicherheit beiträgt.
Die Rom II Verordnung trägt dazu bei, die Komplexität des internationalen Privatrechts zu reduzieren und einen harmonisierten Rechtsrahmen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten zu schaffen. Dies ist insbesondere wichtig für Unternehmen und Individuen, die in mehreren EU-Staaten tätig sind oder sich dort aufhalten, da sie darauf vertrauen können, dass grenzüberschreitende außervertragliche Schuldverhältnisse einheitlich und vorhersehbar gehandhabt werden.