Rich Site Summary (RSS-Version 0.9), RDF Site Summary (RSS Version 1.0) oder Really Simple Syndication (RSS-Version 2.0). Auf XML basierender, de-facto Standard eines Austausch-Formats für Web-Inhalte. So lässt sich mit Hilfe von frei erhältlicher Zusatz-Software (sog. „Feed-Reader“) aus den aktuellen Schlagzeilen eines Online-Mediums, wie etwa ORF.at (siehe) ein persönlicher, nach eigenen Prioritäten gereihter News-Feed zusammenstellen. Der RSS-Feed enthält nur eine Liste der aktuellen Schlagzeilen, allenfalls mit einer kurzen Zusammenfassung, wobei von jeder Schlagzeile ein Link zum Volltext führt. Wird auch von Weblogs verwendet.
RSS-Feeds stellen Informationen zum – allerdings automatisierten – Abruf bereit. Sie werden nicht aktiv versendet und tangieren daher nicht die Anti-Spam-Bestimmung des § 107 TKG.
Ein Problem, das hier eher auftritt, ist die Frage des Urheberrechtes. Ich meine damit nicht den Umstand, dass der Bereitsteller des RSS-Feeds ohne Zustimmung des Urhebers keine fremden Werke (Bilder, Texte, Audio, Video, usw.) publizieren darf; das ist selbstverständlich. Es stellt sich aber auch die Frage, was derjenige darf, der RSS-Inhalte in seine eigene Website einbindet. Der Bereitsteller hat nämlich praktisch keinen Einfluss, wo seine Inhalte überall auftauchen. Es stellt sich daher die Frage, ob er theoretisch dem Betreiber einer Website untersagen könnte, seine Inhalte einzubinden. Bei RSS werden die Inhalte im Gegensatz zum Link automatisch in die fremde Website oder einen sonstigen RSS-Reader übernommen und von diesem nicht nur gespeichert, sondern – im Falle der Website – auch selbst publiziert, also im Sinne des Urheberrechtes der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt (§ 18a UrhG). Dabei handelt es sich aber um eine Verwertungsart, die dem Urheber vorbehalten ist und die nur mit seiner Zustimmung erfolgen darf.
Allerdings weiß der Bereitsteller eines RSS-Feeds von diesem Umstand, er stellt seine Inhalte genau deswegen im RSS-Format bereit. Das kann man als zumindest stillschweigende Zustimmung zur Fremdpublikation ansehen. Das würde aber bedeuten, dass der Bereitsteller, der selbst Urheber der Informationen ist, in einem konkreten Fall dem Betreiber einer Website die Weiterpublikation doch untersagen kann – ein Fall der zwar eher unwahrscheinlich ist, aber in der Praxis passieren die unmöglichsten Dinge (siehe etwa die früheren Linkstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Firma METEO-Data).
Das alles setzt voraus, dass es sich beim Inhalt des RSS-Feeds überhaupt um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, wobei das Schutzniveau allerdings sehr niedrig ist. Selbst wenn dies der Fall ist, kann die Verwendung von Teilen davon (etwa Titel und erster Absatz) durch das Zitatrecht gedeckt sein (§ 46 UrhG). In diesem Umfang ist auch keine Untersagung möglich.
Ein weiteres urheberrechtliches Problem, das auftreten kann, ist, dass bereits der Bereitsteller des RSS-Feeds fremde Urheberrechte verletzt. Dann wird der Übernehmer unfreiwillig zum Beteiligten an der Urheberrechtsverletzung und würde für diese auch haften. Allerdings wird er auch hier bei einem durchschnittlichen Feed, der nur Titel und Untertitel umfasst, durch das Zitatrecht gedeckt sein.