Allgemeines zum Rücktrittsrecht
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Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.[/mkb-warning]
Verbraucherinnen/Verbraucher aus Österreich können von einem im Fernabsatz mit einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossenen Vertrag – d.h. auch bei Online-Shops – innerhalb einer bestimmten Frist zurücktreten. Als Unternehmer/Unternehmerinnen (nach dem zur Anwendung kommenden Konsumentenschutzgesetz) gelten z.B. auch Vereine oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ( z.B. Bund, Länder, Gemeinden, gesetzliche Berufsvertretungen).
Um einen im Fernabsatz geschlossenen Vertrag (Fernabsatzvertrag) handelt es sich, wenn keine gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien zum Abschluss des Vertrags erforderlich ist, wie z.B. bei einem Vertragsabschluss via Internet oder Telefon. Voraussetzung ist, dass die Unternehmerin/der Unternehmer über ein organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem verfügt, z.B. über eine Website, und dass bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel (Briefe, Internet, Fax, Telefon) verwendet werden.
Für den Rücktritt reicht es aus, dass die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abgesendet wird. Es müssen keine Gründe für den Rücktritt angegeben werden.
Das Rücktrittsrecht gilt auch für Verträge beim Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Fernabsatz. Diese fallen anders als sonstige Gesundheitsdienstleistungen in den Anwendungsbereich des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes.
Darüber hinaus wurde eine Bagatellgrenze gezogen: wenn das von der Verbraucherin/vom Verbraucher zu zahlende Entgelt bis zu 50 Euro beträgt, gibt es bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kein Rücktrittsrecht. Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz ist insgesamt auf solche Verträge nicht anwendbar.
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Zum Schutz vor unerwünschter telefonischer Geschäftsanbahnung (“Cold Calling”) gelten besondere Erfordernisse bei telefonisch geschlossenen Verträgen über Dienstleistungen, die während eines von Unternehmensseite eingeleiteten Anrufs ausgehandelt wurden.[/mkb-info]
Rücktrittsfrist
Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage. Die Verbraucherin/der Verbraucher muss bei seinem Rücktritt keine Gründe angeben.
Die Rücktrittsfrist beginnt
- bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses
- bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen
- mit dem Tag, an dem die Verbraucherin/der Verbraucher die Ware besitzt.
- wenn die Verbraucherin/der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat, die getrennt geliefert werden, an dem Tag, an dem die Verbraucherin/der Verbraucher die zuletzt gelieferte Ware besitzt.
- bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen mit dem Tag, an dem die Verbraucherin/der Verbraucher die letzte Teilsendung besitzt.
- bei Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg mit dem Tag, an dem die Verbraucherin/der Verbraucher die zuerst gelieferte Ware besitzt.
Die Rücktrittsfrist beginnt in jedem der oben angeführten Fälle auch dann zu laufen, wenn eine von der Verbraucherin/dem Verbraucher benannte dritte Person die Ware in ihren/seinen Besitz übernimmt. Voraussetzung ist allerdings, dass die dritte Person nicht als Beförderin/Beförderer der Ware tätig war.
- Die Rücktrittsfrist beginnt bei einem Vertrag, welcher eine nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotenen Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, Fernwärme oder die Lieferung von Software (z.B. Computerspiele, Musik, Apps, Texte aus dem Internet) – sofern diese nicht auf einem körperlichen Datenträger (z.B. DVD, CD) gespeichert ist – zum Gegenstand hat, mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Eine längere Rücktrittsfrist kann vereinbart werden, eine Verkürzung dieser Frist ist ausgeschlossen.
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Der Tag, an dem die Ware in Besitz genommen wird, ist bei der 14-tägigen Rücktrittsfrist nicht mitzuzählen. Bei Verträgen, bei welchen die Rücktrittsfrist mit dem Tag des Vertragsabschlusses zu laufen beginnt, ist der Tag des Vertragsabschlusses selbst auch nicht mitzuzählen.[/mkb-info]
Die Rücktrittsfrist beträgt zwölf Monate und 14 Tage (verlängerte Rücktrittsfrist), wenn die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber die Verbraucherin/den Verbraucher nicht über das Bestehen eines Rücktrittsrechts aufgeklärt hat.
Holt die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber die Informationserteilung innerhalb von zwölf Monaten – gerechnet ab dem Tag an welchem die Rücktrittsfrist bei Einhaltung der Informationspflichten zu laufen begonnen hätte – nach, kann die Verbraucherin/der Verbraucher binnen 14 Tagen, nach Erhalt dieser Information, zurücktreten.
Die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber hat die Verbraucherin/den Verbraucher sohin über das Bestehen eines Rücktrittsrechts, über die Rücktrittsbedingungen, über die Rücktrittsfristen und über die Vorgehensweise im Falle eines Rücktritts aufzuklären. Der Verbraucherin/ dem Verbraucher ist auch das Muster-Widerrufsformular (→ RIS) zur Verfügung zu stellen.
Die genannten Informationen, sind der Verbraucherin/dem Verbraucher bereits vor dem Vertragsabschluss bzw. der Vertragserklärung (Bestellung) zu erteilen (z.B. durch Bereitstellung auf der Website). Es ist allerdings zu beachten, dass innerhalb angemessener Frist nach dem Vertragsabschluss, spätestens zeitgleich mit der Warenlieferung, unter anderem auch die Rücktrittsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) zur Verfügung zu stellen ist. Die Website selbst gilt nicht als dauerhafter Datenträger, da sie ja jederzeit geändert werden kann.
Ausübung des Rücktrittsrechts
Die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag durch die Verbraucherin/den Verbraucher ist an keine bestimmte Form gebunden. Das bedeutet, dass auch eine via SMS oder mittels Telefonanruf erfolgte Rücktrittserklärung wirksam ist. Es besteht auch die Möglichkeit, den Rücktritt vom Vertrag durch das Muster-Widerrufsformular | Teil B (→ RIS) zu erklären. Es ist ausreichend, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgeschickt wird.
Die Verbraucherin/der Verbraucher muss bei ihrer/seiner Rücktrittserklärung keine Gründe für den Rücktritt angeben.
Wird der Rücktritt vom Vertrag mittels Brief erklärt, so ist es ausreichend, wenn der Brief innerhalb der Rücktrittsfrist beim Postamt aufgegeben wurde. Unabhängig davon, ob die Rücktrittserklärung erst nach Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist bei der Online-Shop-Betreiberin/dem Online-Shop-Betreiber einlangt.
Ratsamer ist es allerdings, eine Rücktrittserklärung immer schriftlich, durch zum Beispiel einen Brief (Postaufgabeschein, auf welchem das Datum der Postaufgabe des Briefes vermerkt ist, aufheben), eine E-Mail oder eine SMS zu verfassen. Es ist empfehlenswert, sich die Rücktrittserklärung aufzuheben, um den rechtzeitigen Rücktritt nachweisen zu können.
Wird der Verbraucherin/dem Verbraucher eine unbestellte Ware (sofern dies nicht durch einen Irrtum geschehen ist) von einer Unternehmerin/einem Unternehmer zugeschickt, muss diese auch nicht bezahlt werden. Die unbestellte Ware kann auch behalten oder einfach weggeworfen werden, die Verbraucherin/der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Ware zurückzuschicken. Im Falle einer irrtümlichen Versendung muss die Verbraucherin/der Verbraucher dies allerdings der Unternehmerin/dem Unternehmer mitteilen oder die Ware an diese/diesen zurückschicken.
Pflichten des Online- Shop-Betreibers beim Verbraucherrücktritt
Tritt die Verbraucherin/der Verbraucher vom Vertrag zurück, muss die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber alle von der Verbraucherin/dem Verbraucher geleisteten Zahlungen (einschließlich der Lieferkosten) unverzüglich (spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung) zurückerstatten.
Die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber muss für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das die Verbraucherin/der Verbraucher für die Zahlung verwendet hat. Das bedeutet, dass eine Rückerstattung der Zahlung zum Beispiel in Form von Gutscheinen nicht möglich ist, sofern die Verbraucherin/der Verbraucher nicht bereits mit Gutscheinen bezahlt hat.
Zwischen Verbraucherin/Verbraucher und Online-Shop-Betreiberin/Online-Shop-Betreiber kann auch ein anderes Zahlungsmittel (z.B. Gutscheine) für die Rückzahlung der geleisteten Zahlungen vereinbart werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verbraucherin/dem Verbraucher hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Bei Kaufverträgen und bei sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen kann die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber die Rückzahlung verweigern, bis sie/er
- entweder die Ware zurückerhalten hat
- oder die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/ihm einen Nachweis über die Rücksendung der Ware erbracht hat.
Dies gilt nicht, wenn die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber angeboten hat, die Ware selbst abzuholen.
Verbraucherrücktritt vom Kaufvertrag
Tritt die Verbraucherin/der Verbraucher von einem Kaufvertrag oder einem sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Vertrag zurück, muss sie/er die Ware unverzüglich (spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung) an die Online-Shop-Betreiberin/den Online-Shop-Betreiber zurückstellen. Dies gilt nicht, wenn die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber angeboten hat, die Ware selbst abzuholen. Die Rückstellungsfrist ist gewahrt, wenn die Ware innerhalb der Frist abgesendet wurde.
Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware sind von der Verbraucherin/dem Verbraucher zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber sich bereit erklärt hat,
- diese Kosten zu tragen oder
- wenn sie/er es unterlassen hat, die Verbraucherin/den Verbraucher über ihre/seine Kostentragungspflicht aufzuklären.
Die Verbraucherin/der Verbraucher hat der Online-Shop-Betreiberin/dem Online-Shop-Betreiber nur dann eine Entschädigung für die Minderung des Verkehrswertes der Ware zu zahlen, wenn der Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. Das bedeutet für die Verbraucherin/den Verbraucher, dass sie/er nur dann entschädigungspflichtig wird, wenn die Ware über das für eine Prüfung erforderliche Ausmaß hinaus gebraucht wird und dadurch ein Wertverlust eintritt. Die bloße Entnahme der Ware aus ihrer Verpackung und ihre erste Inbetriebnahme um festzustellen, ob sie gebrauchsfähig ist, machen die Verbraucherin/den Verbraucher auf keinen Fall entschädigungspflichtig.
Wird beispielsweise ein Kleidungsstück bestellt, darf die Verbraucherin/der Verbraucher dieses nur anprobieren, jedoch nicht tragen. Elektrische Geräte können für einen Funktionstauglichkeitstest in Betrieb genommen werden. Eine Inbetriebnahme des elektrischen Geräts für andere Zwecke als um die bloße Funktionstauglichkeit des Geräts zu prüfen, kann die Verbraucherin/den Verbraucher entschädigungspflichtig machen, wenn dadurch ein Wertverlust der Ware eintritt.
Die Verbraucherin/der Verbraucher haftet nicht für einen Wertverlust, wenn sie/er von der Online-Shop-Betreiberin/dem Online-Shop-Betreiber nicht über das Bestehen eines Rücktrittsrechts aufgeklärt wurde.
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Die tatsächliche Höhe der durch die Verbraucherin/den Verbraucher zu leistenden Entschädigung wird im Falle eines Rechtsstreits durch das zuständige Gericht festgesetzt. Es besteht natürlich immer die Möglichkeit, vor der Beschreitung des Gerichtsweges eine einvernehmliche Einigung mit der Online-Shop-Betreiberin/dem Online-Shop-Betreiber über die Höhe der zu leistenden Entschädigung zu treffen. Weitere Informationen und Beratungsgespräche werden vom Verein für Konsumenteninformationen (VKI) angeboten.[/mkb-tip]
Kein Rücktrittsrecht besteht unter anderem bei:
- Waren, deren Preis von Finanzmarktschwankungen abhängt, die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können
- Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden oder auf die persönlichen Bedürfnisse der Verbraucherin/des Verbrauchers zugeschnitten sind
- Waren, die schnell verderblich sind oder deren Verfallsdatum schnell überschritten werden würde
- Alkoholischen Getränken, die erst nach 30 Tagen geliefert werden können und deren Preis von Marktschwankungen abhängt
- Zeitschriften, Zeitungen oder Illustrierten (ausgenommen sind Abonnements)
Wird der Verbraucherin/dem Verbraucher eine unbestellte Ware (sofern dies nicht durch einen Irrtum geschehen ist) von einer Unternehmerin/einem Unternehmer zugeschickt, muss diese auch nicht bezahlt werden. Die unbestellte Ware kann auch behalten oder einfach weggeworfen werden, die Verbraucherin/der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Ware zurückzuschicken. Im Falle einer irrtümlichen Versendung hat die Verbraucherin/der Verbraucher dies allerdings der Unternehmerin/dem Unternehmer mitzuteilen oder die Ware an diese/diesen zurückzuschicken.
Verbraucherrücktritt vom Dienstleistungsvertrag
Verbraucherinnen/Verbraucher in Österreich können von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag – d.h. auch bei Online-Shops – innerhalb einer bestimmten Frist zurücktreten. Das Rücktrittsrecht gilt auch dann, wenn es im Vertrag nicht erwähnt wird!
Generell kein Rücktrittsrecht besteht bei
- Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf welche die Unternehmerin/der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können, sowie
- Dienstleistungen in den Bereichen
- Beherbergung (zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken),
- Beförderung von Waren,
- Mietwagen,
- Lieferung von Speisen und Getränken sowie
- Freizeitbetätigungen,
wenn der Vertrag einen spezifischen Termin oder Zeitraum für die Leistung vorsieht.
Vollständige Leistungserbringung – teilweise Leistungserbringung
Tritt die Verbraucherin/der Verbraucher von einem Dienstleistungsvertrag (außer der bereits oben genannten Dienstleistungsverträge) innerhalb offener Rücktrittsfrist zurück, ist zu unterscheiden, ob die Leistung durch die Unternehmerin/den Unternehmer bereits vollständig oder nur zum Teil erbracht wurde.
Die Verbraucherin/der Verbraucher kann in jedem Fall von einem Dienstleistungsvertrag innerhalb der 14-tägigen Rücktrittsfrist zurücktreten, wenn die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber noch keine Leistung erbracht hat.
Vollständige Leistungserbringung
Die Verbraucherin/der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht, wenn die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat und diese auch vor Ablauf der Rücktrittsfrist vollständig erbracht worden ist.
Voraussetzung für das Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts ist, dass die
- Verbraucherin/der Verbraucher die Erfüllung des Vertrages vor Ablauf der Rücktrittsfrist ausdrücklich verlangt hat und
- das Vorliegen einer Bestätigung der Verbraucherin/des Verbrauchers über seine/ihre Kenntnis, dass bei vollständiger Vertragserfüllung kein Rücktrittsrecht mehr zusteht.
Fehlt eine der oben genannten Voraussetzungen, ist die Verbraucherin/der Verbraucher auch bei bereits vollständiger Leistungserbringung durch die Online-Shop-Betreiberin/den Online-Shop-Betreiber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Hat die Verbraucherin/der Verbraucher niemals ausdrücklich verlangt (erstgenannte Voraussetzung), dass der Vertrag vor Ablauf der Rücktrittsfrist erfüllt wird, kann sie/er vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall besteht auch keine Verpflichtung zur Zahlung der bereits erbrachten Leistung.
Teilweise Leistungserbringung
Die Verbraucherin/der Verbraucher kann auch nach bereits begonnener Leistungserbringung durch die Online-Shop-Betreiberin/den Online-Shop-Betreiber vom Dienstleistungsvertrag zurücktreten.
Ein Rücktritt vom Vertrag ist allerdings nur innerhalb der geltenden Rücktrittsfrist möglich. Zudem ist für die bereits erbrachte Leistung ein anteiliger Betrag zu bezahlen. Der von der Verbraucherin/dem Verbraucher anteilig zu bezahlende Betrag bemisst sich anhand des vereinbarten Gesamtpreises. Das bedeutet, dass die Verbraucherin/der Verbraucher einen anteiligen Betrag für jene Leistung zu bezahlen hat, die die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber bis zur Erklärung des Verbraucherrücktritts bereits geleistet hat.
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Die Verbraucherin/der Verbraucher hat allerdings nur dann einen anteiligen Betrag für die Leistungserbringung zu zahlen, wenn sie/er ausdrücklich verlangt hat, dass noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Vertragserfüllung begonnen wird, und sie/er über sein Rücktrittsrecht und die anteilige Zahlungspflicht im Falle eines Rücktritts von der Online-Shop-Betreiberin/dem Online-Shop-Betreiber aufgeklärt wurde.[/mkb-info]
Für den Fall, dass die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber die Verbraucherin/den Verbraucher nicht über das Bestehen eines Rücktrittsrechts und die anteilige Zahlungspflicht im Falle eines Rücktritts belehrt hat, muss die Verbraucherin/der Verbraucher im Rücktrittsfall auch für bereits erbrachte Leistungen kein anteiliges Entgelt zahlen. Dasselbe gilt, wenn die Verbraucherin/der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wird.
Verbraucherrücktritt von Energie- und Wasserlieferungsverträgen
Die nachfolgenden Regelungen gelten nur für Verträge, bei denen die Lieferung einer unbestimmten Menge oder eines unbegrenzten Volumens von beispielsweise Wasser, Strom, Gas oder Fernwärme vereinbart wurde.
Wenn die Verbraucherin/der Verbraucher von einem solchen Vertrag, nach bereits begonnener Leistungserbringung durch die Online-Shop-Betreiberin/den Online-Shop-Betreiber zurücktritt, hat sie/er einen anteiligen Betrag für die bereits erbrachte Leistung zu bezahlen. Der anteilig zu bezahlende Betrag bemisst sich anhand des vereinbarten Gesamtpreises. Ein Rücktritt ist nur innerhalb der Rücktrittsfrist möglich.
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Die Verbraucherin/der Verbraucher hat allerdings nur dann einen anteiligen Betrag für die Leistungserbringung zu zahlen, wenn sie/er ausdrücklichverlangt hat, dass noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Vertragserfüllung begonnen wird, und sie/er über das Bestehen eines Rücktrittsrechts und die anteilige Zahlungspflicht im Falle eines Rücktritts von der Online-Shop-Betreiberin/dem Online-Shop-Betreiber aufgeklärt wurde.[/mkb-info]
Für den Fall, dass die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber die Verbraucherin/den Verbraucher nicht über das Bestehen eines Rücktrittsrechts und die anteilige Zahlungspflicht im Falle eines Rücktritts belehrt hat, muss die Verbraucherin/der Verbraucher im Rücktrittsfall auch für bereits erbrachte Leistungen kein anteiliges Entgelt zahlen. Dasselbe gilt, wenn die Verbraucherin/der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wird.
Verbraucherrücktritt von Downloadverträgen
Bei Verträgen über Downloadsoftware und Apps (z.B. Vertrag über das Herunterladen von Computerprogrammen, Musik oder von Spielen) steht der Verbraucherin/dem Verbraucher immer dann ein Rücktrittsrecht zu, wenn noch keine Leistung durch die Online-Shop-Betreiberin/den Online-Shop-Betreiber erbracht worden ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die gekaufte Software nicht auf einer CD oder DVD gespeichert ist, da ansonsten die Regelungen über den Rücktritt vom Kaufvertrag zur Anwendung kommen.
Entscheidet beispielsweise die Verbraucherin/der Verbraucher, bevor ein Computerspiel heruntergeladen wird, dass sie/er dieses Computerspiel doch nicht erwerben möchte, kann sie/er innerhalb der Rücktrittsfrist vom Vertrag zurücktreten. Wurde bereits ein Entgelt für das Computerspiel bezahlt, kann dieses zurückgefordert werden.
Der Verbraucherin/dem Verbraucher steht kein Rücktrittsrecht zu, wenn die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber, noch bevor die Rücktrittsfrist abgelaufen ist, mit der Lieferung (z.B. das Computerspiel wird bereits heruntergeladen) begonnen hat und
- die Verbraucherin/der Verbraucher der vorzeitigen Vertragserfüllung (d.h. Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist) ausdrücklich zugestimmt hat,
- die Verbraucherin/der Verbraucher zur Kenntnis genommen hat, dass bei einem vorzeitigen Beginn der Vertragserfüllung (vor Ablauf der Rücktrittsfrist) kein Rücktrittsrecht mehr zusteht
- und die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber eine Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) zur Verfügung gestellt hat, aus welcher sich auch die Zustimmung der Verbraucherin/des Verbrauchers und ihre/seine Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts ergeben. Die Bestätigung des geschlossenen Vertrags hat auch die gesetzlich vorgesehenen Informationspflichten zu enthalten.
Fehlt eine der oben genannten Voraussetzungen, steht der Verbraucherin/dem Verbraucher auch bei bereits begonnener Leistungserbringung (z.B. Downloadvorgang des Computerspiels wurde bereits gestartet) durch die Online-Shop-Betreiberin/den Online-Shop-Betreiber sehr wohl ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. In diesem Fall hat sie/er für bereits durch die Online-Shop-Betreiberin/den Online-Shop-Betreiber erbrachte Leistungen kein Entgelt zu bezahlen.