Der Vertrag wird rückwirkend (schuldrechtlich ex tunc, sachenrechtlich ex nunc) aufgehoben. Die empfangenen Leistungen sind wechselseitig zurückzustellen – entweder als Bereicherungsanspruch mittels condictio causa finita (§1435) – obligatorisch oder Ersatz des Nichterfüllungsschadens bei Verschulden – das positive Vertragsinteresse. Das Recht auf Schadenersatz kann mit dem Differenzanspruch geltend gemacht werden. Eine konkrete oder abstrakte Berechnung ist möglich: bei der konkreten Berechnung hat der Gläubiger den Abschluss eines Deckungsgeschäftes nachzuweisen. Er erhält dann den Unterschied zwischen dem Vorteil aus dem Deckungsgeschäft und dem versäumten Vorteil aus dem aufgehobenen Vertrag. Der Gläubiger muss sich allerdings um den Abschluss eines günstigen Deckungsgeschäftes bemühen – Schadensminderungspflicht. Die abstrakte Schadensberechnung gibt es bei Waren, die einen gemeinen Wert oder einen Markt- oder Börsenpreis haben (§1332 und §376 Abs 1 UGB). Der Schaden errechnet sich aus der Differenz zwischen dem objektiven Wert und dem Preis, den der Rücktrittsberechtigte vom vertragsuntreuen Teil erhalten hätte oder an diesen hätte zahlen müssen.