Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Rückbürgschaft“ auf eine spezielle Form der Bürgschaft. Eine Rückbürgschaft tritt in der Regel dann auf, wenn ein Bürge selbst einen weiteren Bürgen benötigt, um die Risiken aus der ursprünglichen Bürgschaft abzusichern. Dabei gewährt der Rückbürge dem ersten Bürgen eine Absicherung dafür, dass dieser im Falle der Inanspruchnahme durch den Hauptgläubiger die entsprechenden Zahlungen tatsächlich leisten kann.
Die Bürgschaft im Allgemeinen wird im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt, insbesondere in den Paragraphen § 1346 ff. Eine Rückbürgschaft ist eine Art von Bürgschaftsvertrag und folgt daher den allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen, die für Bürgschaften im österreichischen Recht formuliert sind. Dazu gehört, dass eine Bürgschaft grundsätzlich schriftlich erfolgen muss, um rechtsgültig zu sein (§ 1346 ABGB), und sie stellt ein akzessorisches Sicherungsmittel dar, das abhängig vom Bestand der Hauptschuld ist (§ 1351 ABGB).
Ein zentraler Aspekt der Rückbürgschaft ist der Regressanspruch. Falls der erste Bürge von dem Hauptgläubiger in Anspruch genommen wird, hat er das Recht, im Anschluss an den Rückbürgen heranzutreten, um sich den geleisteten Betrag erstatten zu lassen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Vereinbarung zwischen dem ursprünglichen Bürgen und dem Rückbürgen die entsprechende Verpflichtung des Rückbürgen eindeutig festlegt.
In der Praxis werden Rückbürgschaften oft in komplexen finanziellen oder unternehmerischen Transaktionen eingesetzt, wenn mehrere Parteien involviert sind und ein erhöhtes Vertrauen geschaffen werden soll. Da sie ein relativ spezielles Rechtskonstrukt darstellen und hohe Haftungsrisiken für den Rückbürgen mit sich bringen, sollten solche Vereinbarungen sorgfältig ausgearbeitet werden, möglicherweise unter Hinzuziehen rechtlicher Beratung, um Klarheit über die Verantwortlichkeiten und Ansprüche unter allen Beteiligten zu gewährleisten.