Das Wiederkaufsrecht ist ein vertraglich vereinbartes geregeltes Recht des Verkäufers durch einseitige Erklärung, einen Rückkaufvertrag mit dem Käufer über die verkaufte Sache zustande zu bringen.
Es handelt sich um ein höchstpersönliches unübertragbares, unpfändbares, unvererbliches Gestaltungsrecht. Primär entscheiden die Parteien, zu welchen Bedingungen es ausgeübt werden kann. Das Wiederkaufrecht wirkt nur gegen den Käufer u seine Gesamtrechtsnachfolger zB Erben. Ein zweiter Käufer ist daran nicht gebunden. Ihm kann vom ersten Käufer auch wirksam Eigentum übertragen werden, der erste Käufer wird dem Berechtigten bloß schadenersatzpflichtig. Das Wiederkaufsrecht wirkt also nur relativ gegen den Vertragspartner, nicht aber gegen Dritte.
Anderes gilt aber kraft gesetzlicher Anordnung § 1070, wenn das Wiederkaufrecht im Grundbuch eingetragen ist. Die Eintragung führt zur Verdinglichung des Wiederkaufsrechts.
Gesetzesstelle § 1068 ABGB
Das Recht eine verkaufte Sache wieder einzulösen, heißt das Recht des Wiederkaufes. Ist dieses Recht dem Verkäufer überhaupt und ohne nähere Bestimmung eingeräumt, so wird von einer Seite das Kaufstück in einem nicht verschlimmerten Zustande; von der andern Seite aber das erlegte Kaufgeld zurück gegeben, und die inzwischen beyderseits aus dem Gelde und der Sache gezogenen Nutzungen bleiben gegen einander aufgehoben.