Die Wanderung einer Person aus dem Aufnahmeland zurück in ihr Herkunftsland, in das Land ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres üblichen Aufenthaltsortes nach einem längeren Aufenthalt im Aufnahmeland, egal ob diese freiwillig oder zwangsweise, unterstützt oder spontan erfolgt.
Synonym(e)
- Rückkehrmigration
Unterbegriff(e)
- freiwillige Rückkehr
- Rückkehrprogramm
- Zwangsrückführung
Verwandte(r) Begriff(e)
- Reintegration
- Rückkehrer
- Rückübernahmeabkommen
Verwendungshinweis(e)
- Die Definition der Internationalen Organisation für Migration (IOM) umfasst alle Arten der Rückkehr von Migranten: die Rückkehr innerhalb der territorialen Grenzen eines Staates wie z.B. im Fall von rückkehrenden Binnenvertriebenen und von aus der Armee entlassenen Soldaten; oder von einem Aufnahmeland (Transit- oder Zielland) ins Herkunftsland, wie im Falle von Personen, die sich legal in einem Land aufgehalten haben, Arbeitsmigranten, Flüchtlingen, Asylbewerbern und qualifizierten Staatsbürgern, oder die Art und Weise, wie die Rückkehr erfolgt, z.B. freiwillig, erzwungen, unterstützt und spontan. Sie beinhaltet nicht Aufenthalte, die kürzer als drei Monate sind (wie z. B. Ferienbesuche oder Geschäftstreffen und andere Besuche, die typischerweise einen Zeitraum unter drei Monaten umfassen.
- Im Zusammenhang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Rates (Rückführungsrichtlinie) wird Rückkehr, wie in Art. 3 (3) definiert, als Rückkehr verstanden, die erfolgen muss, sobald eine Rückkehrentscheidung ausgestellt wurde. Dieses Glossar benutzt den Begriff „Zwangsrückführung“, um Rückkehr, wie sie in der Rückführungsrichtlinie definiert ist, zu beschreiben.
Quelle
- Abgeleitet vom EMN anhand der Definitionen von „return“ and „return migration“ im IOM Glossary on Migration, 2nd ed., 2011 (nicht auf Deutsch verfügbar)
- Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.