Rücktritt

Der Rücktritt führt zu einer Rückabwicklung des Vertrages, sodass empfangene Leistungen zurückgewährt werden müssen; Argumentum a maiori ad minus|erst recht erlöschen bisher noch nicht Erfüllung|erfüllte Anspruch Ansprüche rechtsvernichtende Einwendung. Ein Rücktritt ist nur ausnahmsweise möglich; grundsätzlich sind Verträge wie vereinbart zu erfüllen pacta sunt servanda.

Durch den Rücktritt wird der Vertragex nunc in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgestaltet, das Rechtsgrund für die Rückgewähr ist. Dementsprechend werden die Rechtsfolgen des Rücktritts auch nicht vom Bereicherungsrecht bestimmt.

Der Rücktritt ist also grundsätzlich auf alle Vertragstypen anwendbar.

Voraussetzungen eines wirksamen Rücktritts

Anders als die Wandelung ist der Rücktritt kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsgeschäft. Er muss also von der rücktrittsberechtigten Vertragspartei ausgeübt werden. Wirksam ist der so erklärte Rücktritt freilich nur, wenn dem Rücktrittswilligen auch ein Rücktrittsrecht zustand.

Rücktrittsrecht

Das Rücktrittsrecht ist ein relatives subjektives Recht, genauer: ein Gestaltungsrecht, weil es die Rechtslage verändert, ohne dass die Gegenseite beteiligt wäre: der einvernehmlich geschlossene Vertrag wird einseitig rückabgewickelt.

Vertraglich

Ein Rücktrittsrecht kann vertraglich vereinbart sein. In diesem Fall ist es innerhalb der vereinbarten Rücktrittsfrist auszuüben. Wenn keine Frist vereinbart ist, soll die Gegenseite irgendwann Sicherheit erlangen, ob der Vertrag durchgeführt werden wird oder nicht. Deshalb kann sie dann dem Rücktrittsberechtigten eine angemessene Frist setzen, deren Verstreichen das Rücktrittsrecht ebenfalls erlöschen lässt.

Gesetzlich

Wichtiger ist das gesetzliche Rücktrittsrecht. Da Verträge grundsätzlich zu erfüllen sind, gewährt das Gesetz ein solches Recht nur dann, wenn die Durchführung auf besondere Schwierigkeiten stößt Leistungsstörung: Der Schuldner leistet nicht, nicht vertragsgemäß oder verletzt bei Anlass der Leistung Schutzpflichten. Dann soll der Gläubiger beim gegenseitigen Vertrag von seiner Pflicht zur Gegenleistung loskommen.

Die gesetzliche Regelung unterscheidet, ob die Leistung noch möglich ist oder ob, etwa weil die geschuldete Sache zerstört wurde, Unmöglichkeit vorliegt.

Es wird ein Rücktrittsrecht gewährt, wenn der Schuldner zwar die Leistung fehlerfrei erbringt, dabei aber andere Pflichten verletzt und dem Gläubiger daher ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

Rücktrittserklärung

Als Gestaltungsgeschäft muss der Rücktritt vom Berechtigten ausgeübt werden. Denn die Gegenseite muss von der Änderung der Rechtslage Kenntnis erlangen können. Es handelt sich also wie bei anderen Gestaltungserklärungen um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der anderen Vertragspartei Zugang|zugehen muss. Sie ist deshalb bedingungsfeindlich.

Rechtsfolgen

Ist der Rücktritt wirksam, so wird der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgestaltet. Die vertraglichen Leistungspflichten werden durch den Rücktritt in vertragliche Rückgewähransprüche umgesteuert. Jede Partei hat die erbrachten Leistungen zurückzugewähren sowie die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

Ist die Rückgewähr des empfangenen Gegenstandes oder die Herausgabe der gezogenen Nutzungen unmöglich oder untunlich, ist statt der Rückgewähr bzw. der Herausgabe Wertersatz geschuldet.

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%BCcktritt_Zivilrecht 05.11.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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