Im Strafrecht spricht man vom Rücktritt, wenn der Täter die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgibt. Rechtfolge des Rücktritts ist Straflosigkeit, die allerdings nur hinsichtlich des unvollendeten Delits eintritt. D.h. die im Rahmen des geplanten dann aber aufgegebenen Totschlagversuchs eingetretene Körperverletzung bleibt strafbar.
§ 16 StGB Rücktritt vom Versuch
1 Der Täter wird wegen des Versuches oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.
2 Der Täter wird auch straflos, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden.