Der Begriff „Rügeloses Einlassen“ ist nicht direkt im österreichischen Recht verankert, sondern findet hauptsächlich im deutschen Zivilprozessrecht Anwendung. Im österreichischen Kontext lässt sich jedoch ein vergleichbares Konzept erklären, das unter dem Begriff der „Rügeverstöße“ im Zivilprozessrecht bekannt ist.
Im österreichischen Zivilprozessrecht gibt es Grundsätze, die regeln, wann und wie Einwände oder Rügen von den Parteien erhoben werden müssen. Werden diese Rügen nicht rechtzeitig oder korrekt vorgebracht, kann dies als stillschweigendes Anerkenntnis der Gerichts-, Sach- oder Entscheidungszuständigkeit verstanden werden. Das bedeutet, wenn eine Partei trotz eines erkennbaren Verfahrensfehlers, wie beispielsweise der mangelnden örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit des Gerichts, keine Einrede erhebt und sich auf das Verfahren einlässt, wird dieser Verfahrensmangel als geheilt betrachtet.
Gemäß der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist es wichtig, dass Einwendungen gegen die Zuständigkeit des Gerichts oder andere prozessuale Mängel so früh wie möglich erhoben werden, idealerweise in der ersten mündlichen Verhandlung. Wenn eine Partei diese Einwände erst zu einem späteren Zeitpunkt erhebt, könnte das Gericht diese Rügen als verspätet ablehnen, es sei denn, es handelt sich um zwingende Mängel, die nicht heilbar sind, wie die absolute Unzuständigkeit nach § 28 ZPO.
Zusätzlich findet sich in § 104 ZPO die Regelung über das sogenannte „Bescheinigen der Zuständigkeit“, was die Möglichkeit einer Partei beschreibt, die Zuständigkeit eines Gerichts in Frage zu stellen. Werden diese Einwände nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Zuständigkeit als anerkannt.
Insgesamt zeigt sich, dass das österreichische Zivilprozessrecht Mechanismen aufweist, die verhindern sollen, dass Einwände zu einem beliebigen Zeitpunkt im Verfahren erhoben werden können. Dies fördert die Effizienz des Verfahrens und vermeidet Missbrauch, indem eine Partei versucht, das Verfahren durch späte Rügen unnötig zu verzögern.