Die Rufdatenrückerfassung ist ein Terminus aus dem Strafprozessrecht § 149a ff StPO. § 149a ff StPO stellt die gesetzliche Ermächtigung für Auskunftsbegehren nach § 18 Abs 2 ECG dar.
Es handelt sich um die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung oder Ziel einer Telekommunikationsverbindung sind oder waren. Sie ist nur zulässig für strafbare Handlungen mit einer Strafdrohung von mindestens 6 Monaten.
Die Auflösung der IP-Adresse zu den Stammdaten stellt eine Rufdatenrückerfassung dar, da die IP-Adresse ein Vermittlungsdatum ist. Dies ist jedoch strittig.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Rufdatenr%C3%BCckerfassung 09.12.2014
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