Als Sachbezug bezeichnet man im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht solche Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht in Geld bestehen. Der Sachbezug ist ein geldwerter Vorteil, der den Arbeitnehmer bereichert und der als Entgelt für das Erbringen der Arbeitskraft gewährt wird Arbeitsentgelt. Ein Sachbezug wird auch als Sachleistung, Naturalleistung oder zusätzliche Leistung bezeichnet. In Österreich ist der Ausdruck Sachzuwendung an Dienstnehmer gebräuchlich.
Sachzuwendungen an Dienstnehmer gelten im Rahmen der Lohnverrechnung grundsätzlich als lohnsteuerpflichtige Bezugsteile. Das Gesetz normiert nur bestimmte Geschenke des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sowie bestimmte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen mit den dabei verbundenen üblichen Sachzuwendungen als lohnsteuerbefreit.
Der § 3 Absatz 1 Ziffer 14 des EStG 1988 führt die folgende Bestimmung an: Von der Einkommensteuer sind befreit … ″der Geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen z.B. Betriebsausflüge, etc. und die dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit die Kosten der Betriebsveranstaltungen und der Sachzuwendungen angemessen sind.″ Diese Gesetzesbestimmung hat immer wieder Anlass zu Kritik gegeben. So wird beispielsweise der Begriff “angemessen” für eine Sachzuwendung höchst unterschiedlich interpretiert, obwohl sich auch hierbei behördliche Richtlinien herausgebildet haben. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Juni 1991, 91/14/0060 an einen Dienstnehmer im Rahmen eines Betriebsjubiläums ausgefolgte Warengutscheine sowie Firmenmedaillen nicht als lohnsteuerfrei anerkannt. Hierbei wurde angemerkt, dass diese Sachzuwendungen einen überschießenden Vermögensvorteil für den Dienstnehmer im Rahmen einer Betriebsveranstaltung darstellen und daher durch die Steuerbefreiung nicht gedeckt sind.
Im Rahmen einer Entscheidung des UFS 29. Juli 2004, RV/1272-W/02 wurden von einem Abgabepflichtigen steuerfrei behandelte Geburtstagsgeschenke, Weihnachtsgeschenke, etc. teilweise als steuerpflichtig behandelt. In diesem Fall stellte jedoch die Behörde die Steuerfreiheit von Mitarbeiterweihnachtsgeschenken generell nicht in Abrede, wenn alle Mitarbeiter davon profitieren konnten. Jedoch wurde angemerkt, dass nur eine Angemessenheit bis zu einer Grenze von 186 Euro und somit Steuerfreiheit besteht, der übersteigende Teil somit eine steuerpflichtige Sachzuwendung darstellt. Dies deutet darauf hin, dass Geschenke im Rahmen von Betriebsjubiläen sowie Betriebsfeiern generell als steuerfrei anerkannt werden, jedoch eine entsprechende Grenze durch die Verwaltungspraxis bei der Behörde zu berücksichtigen ist.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Sachbezug.C3.96sterreich 15.12.2014
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