Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Sacheinlage“ eine Einlage in eine Gesellschaft, die nicht in Form von Geld, sondern durch andere Vermögenswerte geleistet wird. Sacheinlagen können unter anderem Immobilien, Fahrzeuge, Patente, Maschinen oder andere körperliche Gegenstände sowie Rechte und Forderungen umfassen. Die Regelung von Sacheinlagen ist in erster Linie im Zusammenhang mit der Gründung und Kapitalaufbringung von Gesellschaften relevant, insbesondere bei Kapitalgesellschaften wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und der Aktiengesellschaft (AG).
Nach den Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) und des GmbH-Gesetzes ist es erforderlich, den Wert der Sacheinlage genau zu ermitteln und in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Die Bewertung muss nachvollziehbar und objektiv sein, häufig wird hierfür ein Sachverständigengutachten eingeholt (§ 6 GmbHG). Dies dient dem Schutz der Gläubiger und der Gesellschaft selbst, um sicherzustellen, dass die der Gesellschaft zugeführten Vermögenswerte tatsächlich den versprochenen Gegenwert darstellen.
Gemäß § 6a GmbHG müssen Sacheinlagen in der Gründungsphase bereits vollständig erbracht werden, bevor die Gesellschaft in das Firmenbuch eingetragen wird. Dies soll sicherstellen, dass das Grundkapital der Gesellschaft tatsächlich zur Verfügung steht. Bei einer AG gelten vergleichbare Bestimmungen gemäß dem Aktiengesetz (AktG), insbesondere in Bezug auf die Bewertung und Erbringung der Sacheinlage.
Ein spezieller Fall der Sacheinlage ist das sogenannte „Unternehmen“ als Sacheinlage, bei dem ein ganzes Unternehmen oder Betrieb eingebracht wird. Hierbei sind neben der Bewertung auch rechtliche und steuerliche Vorgaben zu beachten, da mit der Übertragung eines Unternehmens verbundenen Verpflichtungen und Rechte umfangreich sind.
Insgesamt sind die Bestimmungen zu Sacheinlagen im österreichischen Recht darauf ausgerichtet, die wirtschaftliche Stabilität und Glaubwürdigkeit von Gesellschaften zu gewährleisten, indem sichergestellt wird, dass die Einlagen tatsächlich den angegebenen Wert haben und verfügbar sind.