Im österreichischen Recht ist der Begriff „Sachurteil“ als solcher weniger gebräuchlich. Vielmehr wird hier von „Urteilen“ oder „Entscheidungen“ in einem gerichtlichen Verfahren gesprochen. Ein Urteil bezieht sich allgemein auf die Entscheidung eines Gerichts über den Streitgegenstand. In Zivilverfahren regelt dies insbesondere die Zivilprozessordnung (ZPO).
Nach § 411 ZPO beschreibt das Urteil die Art und Weise, wie das Gericht über den Inhalt des Rechtsstreits entscheidet. Ein Sachurteil setzt sich typischerweise mit dem Hauptinhalt des Verfahrens auseinander und beantwortet die Frage, ob der Klage stattgegeben wird oder nicht. Es unterscheidet sich von einem Prozessurteil, das etwa auf Prozesshindernisse abstellt und ohne in die materielle Prüfung der Streitsache einzutreten, das Verfahren beendet.
Ein Sachurteil umfasst vor allem die Feststellung der Tatsachen, die rechtliche Beurteilung dieser Tatsachen und die schließlich darauf beruhende Entscheidung im Anliegen des Klägers. Es ist bindend und geht auf die einzelnen Facetten des vorliegenden Konfliktes ein.
In einem Sachurteil sind zudem Entscheidungsgründe enthalten, die den Sachverhalt, die rechtlichen Überlegungen und letztlich das Ergebnis der Überprüfung darstellen. Ein solcher Aufbau des Urteils gewährleistet Rechtsklarheit und Nachvollziehbarkeit.
Wichtig ist im österreichischen Kontext auch die Systematik der Rechtsmittel, die gegen ein Urteil ergriffen werden können. Das Rechtsmittel der Berufung, geregelt in §§ 461 ff. ZPO, erlaubt es, ein bereits erlassenes Urteil wegen behaupteter Rechts- oder Tatsachenfehler anzufechten.
Zusammengefasst, obwohl der spezifische Begriff „Sachurteil“ nicht prominent im österreichischen Recht kodifiziert ist, wird die inhaltliche Bearbeitung eines Rechtsstreits durch das Gericht in Form des „Urteils“ umfassend beschrieben. Dies spiegelt sich in der systematischen und inhaltlichen Regelung der Zivilprozessordnung wider.