Im österreichischen Recht ist der Begriff „Sättigungsgrenze“ im Gegensatz zum deutschen Recht nicht geläufig und spielt keine spezifische Rolle. Stattdessen könnte man im österreichischen Kontext über Begriffe nachdenken, die sich auf ähnliche Konzepte beziehen könnten, auch wenn sie nicht direkt als „Sättigungsgrenze“ bezeichnet werden.
Ein relevanter Bereich, in dem ähnliche Überlegungen auftreten, könnte das Mietrecht sein, insbesondere in Bezug auf Mietzinsbeschränkungen und Mietzinsobergrenzen. Gemäß dem österreichischen Mietrechtsgesetz (MRG) sind in bestimmten Fällen gesetzliche Obergrenzen für den Mietzins vorgesehen, um Mieter vor überhöhten Mieten zu schützen. Dies ist jedoch keine direkte Entsprechung zu einer „Sättigungsgrenze“, wie sie in einem marktwirtschaftlichen oder wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang im deutschen Recht existieren könnte.
Weiters betrifft das Konzept der „Sättigungsgrenze“ im weiteren Sinne Bereiche des Wettbewerbsrechts, besonders im Zusammenhang mit der Kontrolle marktbeherrschender Positionen und dem Missbrauch solcher Stellungen. Das österreichische Kartellgesetz und die Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb könnten hier von Relevanz sein, insbesondere um sicherzustellen, dass keine Märkte durch monopolistische Praktiken oder Kartelle gesättigt werden, sodass der Wettbewerb beeinträchtigt wird. Dies wird durch Vorschriften im österreichischen KartG geregelt, die den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verbieten.
Zusammenfassend gibt es keinen direkten Begriff der „Sättigungsgrenze“ im österreichischen Recht. Die Überlegungen um Marktregulation und Mietzinsbeschränkungen, die in gewissem Sinne Parallelen ziehen könnten, werden durch unterschiedliche gesetzliche Regelungen außerhalb eines klar definierten Begriffs behandelt.