Als Salvatorische Klausel lat. salvatorius, bewahrend, erhaltend wird in der Rechtssprache die Bestimmung „Klausel“ eines Vertragswerkes bezeichnet, welche Rechtsfolgen eintreten sollen, wenn sich einzelne Vertragsbestandteile als unwirksam oder undurchführbar erweisen sollten oder sich herausstellt, dass der Vertrag Fragen nicht regelt, die eigentlich hätten geregelt werden müssen. Die Salvatorische Klausel hat den Zweck, einen teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Vertrag, insbesondere aber den wirtschaftlichen Erfolg, den der Vertrag bewirken soll, so weit wie möglich aufrechtzuerhalten.
Es gilt–allerdings eingeschränkt nur auf Verbrauchergeschäfte–im Prinzip das Gleiche. Da durch eine Salvatorische Klausel für den durchschnittlichen Verbraucher nicht mehr erkennbar ist, was nun eigentlich gilt, widerspricht sie dem ”Transparenzgebot” des § 6 Abs 3 Konsumentenschutzgesetz. Vgl. OGH, Urteil vom 11. Oktober 2006–7 Ob 78/06f.