Im österreichischen Recht gibt es keine klassische „Sammelklage“ wie sie im US-amerikanischen Recht bekannt ist, sondern es existiert das Konzept der sogenannten „Sammelklage österreichischer Prägung“ oder „Klage auf Grundlage von Abtretungen“. Dieses Konzept hat sich in der Praxis entwickelt und ist nicht explizit im Gesetz verankert, findet jedoch auf Basis der allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen Anwendung, insbesondere gemäß der Zivilprozessordnung (ZPO).
Bei der österreichischen Sammelklage übertragen zahlreiche Betroffene ihre Ansprüche an einen Kläger, zum Beispiel einen Verein oder eine Organisation. Diese gebündelten Ansprüche werden dann in einem einzigen Gerichtsverfahren geltend gemacht. Dies hat den Vorteil, dass durch die Bündelung von vielen ähnlich gelagerten Individualansprüchen die Prozesskosten gesenkt und die Effizienz gesteigert werden können.
Ein bedeutsames Element der österreichischen Sammelklage ist § 227 ZPO, der die Voraussetzungen für die Verbindung von Klagen regelt. Diese Bestimmung kann herangezogen werden, um die Ansprüche mehrerer Personen in einem Verfahren zusammenzufassen, sofern die Ansprüche gleichartig sind und gegen denselben Beklagten gerichtet werden. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass die Rechtsträger, die die Ansprüche sammeln und geltend machen, dies als Zessionare (Abtretungsempfänger) tun.
Es gibt in Österreich Bestrebungen, die gesetzliche Regelung von Sammelklagen zu überarbeiten und zu konkretisieren, etwa durch Angleichungen an die EU-Richtlinie über Verbandsklagen. Ziel ist es, kollektive Rechtsschutzmöglichkeiten zu stärken und transparenter zu gestalten, wobei der Zugang zu Recht und die Durchsetzung von Verbraucherrechten im Vordergrund stehen.
Der österreichische Ansatz zur Sammelklage zeigt, dass trotz fehlender expliziter gesetzlicher Regelung für dieses Instrument kreative rechtliche Ansätze entwickelt wurden, um den kollektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Diese Entwicklungen werden oft beobachtet und haben zu verschiedenen Diskussionen über die Notwendigkeit einer gesetzlichen Verankerung geführt.