Als Satzung bezeichnet man Rechtsnormen, die von einer mit Satzungsautonomie ausgestatteten juristische Person des öffentlichen Rechts|juristischen Person des öffentlichen Rechts für ihren Bereich erlassen werden.
Selbstverwaltungskörperschaften können durch Satzung objektives Recht für ihren Aufgabenbereich setzen. Satzungen unterscheiden sich von Rechtsverordnungen jedoch dadurch, dass sie von einer nichtstaatlichen Stelle erlassen werden.
Inhalt
Satzungen müssen wie andere Rechtsnormen etwa Gesetze inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Danach müssen auch für den juristischen Laien Inhalt und Tragweite einer Satzung weitgehend subsumierbar sein. Schließlich muss eine Satzung verhältnismäßig sein, was durch spezifische Befreiungsregelungen erreicht werden kann. Dann sind Satzungen materiell rechtmäßig. Satzungen können die Verfassung der jeweiligen Körperschaft konstituieren und darüber hinaus auch Detailregelungen für ihr spezifisches Aufgabengebiet enthalten.
Wesentliches ist hingegen durch Parlamentsgesetz zu regeln (BVerfGE 33, 125, 157; Wesentlichtkeitstheorie).
Zum Verfassungsrecht gehört in einer Satzung insbesondere die Errichtung der Organe einer Körperschaft, die Beschreibung des Aufgabengebiets und die Festlegung ihrer Finanzhoheit. Die Organe haben vertretende, kontrollierende oder stimmrechtsausübende Funktion.
Das der Körperschaft kraft Gesetz zugewiesene Aufgabengebiet wird durch die Satzung konkretisiert und umsetzbar gemacht. Insbesondere wird geregelt, welche Aufgaben für welchen Personenkreis zur Verfügung stehen und ob und inwieweit Gebühren oder Beiträge in bestimmter Höhe zu entrichten sind (http://www.kua-nrw.de/tl_files/muster_satzungen/AoeR-Mustersatzung.pdf Mustersatzung für Anstalten des öffentlichen Rechts in NRW PDF-Datei; 74 kB).
In der Haushaltssatzung wird die Aufstellung eines Haushaltsplans geregelt. Anstalten haben keine Zwangs-Mitglieder und müssen daher durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang für den übertragenen Aufgabenkreis anordnen. Aus der Ermächtigung zum Erlass einer gemeindlichen Satzungen muss sich zweifelsfrei entnehmen lassen, welchen Gegenstand die Satzung betreffen darf (BVerwG, Urteil vom 9. März 1990, Az: 8 C 20.88).
Ein Anschluss- oder Benutzungszwang darf nur durch Satzung angeordnet werden. Schließlich kann zwischen Satzungen mit Außen- und mit bloßer Innenwirkung unterschieden werden.
Literatur
- Fritz Ossenbühl, Satzung, in: Josef Isensee und Paul Kirchhof Hg., HbStR III, § 66.
Quellen & Einzelnachweise
- http://de.wikipedia.org/wiki/Satzung_%C3%B6ffentliches_Recht 03.11.2014
Lizenzinformation zu diesem Artikel
Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der Lizenz “CC BY-SA 3.0“.