Unter Schadensersatz auch ”Schadenersatz” versteht man den Ausgleich eines Schadens. Beim Ersatz von Schäden durch die öffentliche Hand spricht man auch häufig von Entschädigung.
Die grundsätzlichen Regeln des Schadenersatzrechtes befinden sich in §§ 1293 bis 1341 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch|ABGB. Jeder Nachteil, welcher jemand an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt wird § 1293 ABGB ist ein Schaden. Es gelten die Grundsätze, dass Voraussetzung ein ursächliches, rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Schädigers ist. In gleicher Weise ist ein Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen. Auch hier gibt es für bestimmte gefährliche Anlagen und Einrichtungen eine vom Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung.
Im Einzelnen wird zwischen Positiver Schaden|positivem Schaden und Entgangener Gewinn|entgangenem Gewinn und bezüglich der Rechtswidrigkeit zwischen Schadenersatz ”ex delicto” deliktischer Schadenersatz und Schadenersatz ”ex contractu” vertraglicher Schadenersatz unterschieden. Dies ist insbesondere für die Beweislast, die Gehilfenhaftung und die Haftung für Reiner Vermögensschaden|reine Vermögensschäden von Bedeutung.
Siehe auch
- Schadenersatzrecht