Es muss bei Scheidungsgründen unterschieden werden zwischen Scheidung aus Verschulden und Scheidung aus Zerrüttung. Relevant ist diese Unterscheidung überwiegend wegen etwaigen wechselseitigen Unterhaltsansprüchen.
Das Ehegesetz EheG definiert im § 49 eine schwere Eheverfehlung als Scheidungsgrund. Dies ist etwa der Ehebruch.
§ 1564 ABGB
Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
§ 1565 ABGB
1 Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wiederherstellen.
2 Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
§ 1566 ABGB
1 Es wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
2 Es wird unwiderlegbar vermutet, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
§ 1567 ABGB
1 Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
2 Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
§ 1568 ABGB
1 Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, daß die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
§ 50 EheG Auf geistiger Störung beruhendes Verhalten
Setzt ein Ehegatte eine Eheverfehlung, die Ihm aufgrund einer geistigen Störung nicht zugerechnet werden kann, so kann das Vorführen der Ehe für den anderen Ehepartner dennoch unzumutbar sein. Daher gibt das Ehegesetz in diesem Paragraphen hierfür einen eigenen Scheidungsgrund.
§ 51 EheG Geisteskrankheit
Wegen Geisteskrankheit eines Ehegatten kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn sich die Krankheit so schwer ist, dass dadurch die Ehegemeinschaft aufgehoben wird und nicht mehr hergestellt werden kann.
§ 52 EheG Ansteckende oder ekelerregende Krankheit
Wenn ein Ehegatter an einer unheilbaren ekelerregenden oder ansteckenden Krankheit leidet ist die Vorführung der Ehe für den anderen Unzumutbar und er kann aus diesem Scheidungsgrund die Scheidung verlangen.