Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Scheinbestandteil“ nicht spezifisch auf eine gesetzlich definierte Kategorie wie im deutschen Recht, sondern würde eher im allgemeinen Kontext der Bestandteile von Sachen behandelt werden. Im österreichischen Zivilrecht wird der Begriff des „Bestandteils“ nach allgemeinen Prinzipien untersucht, ohne explizit zwischen „echten“ und „Scheinbestandteilen“ zu unterscheiden, wie es im deutschen Recht der Fall ist.
Im Rahmen des österreichischen Sachenrechts, insbesondere im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), wird der Begriff des „Zubehör“ relevant, wenn es darum geht, festzustellen, was Bestandteil einer Hauptsache ist. Dies kann dazu beitragen, was in einem ähnlichen Kontext als „Scheinbestandteil“ betrachtet würde, wenn eine Abgrenzung erforderlich wäre. Nach § 294 ABGB gilt als Zubehör alles, was, ohne Bestandteil zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt ist und zu ihr in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis steht.
Ein „Scheinbestandteil“ in einem erweiterten Sinne könnte etwas sein, das nicht fest mit der Hauptsache verbunden ist oder nicht dauerhaft verbunden bleiben soll. Eine bewegliche Sache, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit einer unbeweglichen Sache verbunden ist, wäre demnach kein Bestandteil im rechtlichen Sinne und eher als Zubehör zu betrachten, als dass es dauerhaft zum Hauptbestandteil wird.
Für eine tiefergehende rechtliche Beurteilung wird auf die allgemeine Lehre und Judikatur verwiesen, um die genaue Abgrenzung in konkreten Fällen zwischen Zubehör, Bestandteilen und vorübergehenden Verbindungen zu ziehen, wobei im österreichischen Recht das Zusammenspiel von dauerhafter Verbindung und dem wirtschaftlichen Zweck der Verbindung maßgebend bleibt.