Scheineigentümer

Der Begriff „Scheineigentümer“ ist hauptsächlich im deutschen Recht geläufig und wird im österreichischen Recht nicht in der gleichen Weise verwendet. Im österreichischen Kontext könnte man stattdessen den Begriff „formalrechtlicher Eigentümer“ verwenden, um ähnliche Situationen zu beschreiben, in denen jemand im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, jedoch nicht die wirtschaftlichen oder tatsächlichen Eigentumsrechte hat. Dies kann beispielsweise im Rahmen von Treuhandverhältnissen auftreten, bei denen eine Person im Auftrag eines anderen handelt.

Im österreichischen Sachenrecht ist das Grundbuch von großer Bedeutung. Es regelt die Eigentumsverhältnisse an Immobilien. Personen, die im Grundbuch eingetragen sind, gelten als rechtmäßige Eigentümer (§ 361 ABGB). Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben (§ 367 ABGB), was bedeutet, dass Dritte auf die Richtigkeit der Eintragungen vertrauen können, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.

Ein „Scheineigentümer“ im Sinne eines formalrechtlichen Eigentümers kann somit jemand sein, der zwar im Grundbuch als Eigentümer einer Immobilie eingetragen ist, jedoch keine Kontrolle oder wirtschaftlichen Nutzen aus dem Eigentum zieht. Typischerweise passiert dies durch vertragliche Vereinbarungen wie Treuhandverträge (§ 1002 ABGB).

Ein weiterer relevanter Aspekt im österreichischen Recht ist der gutgläubige Erwerb (§ 367 ABGB). Dieser ermöglicht es einem gutgläubigen Dritten, der eine Liegenschaft von einem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer erwirbt, ebenfalls als Eigentümer anerkannt zu werden, selbst wenn der Veräußerer nicht der wahre Eigentümer war. Dies schützt den Rechtsverkehr und das Vertrauen in das Grundbuchsystem.

Um etwaige Unstimmigkeiten zwischen formaler und tatsächlicher Eigentümerstellung (wie bei einem „Scheineigentümer“) aufzulösen, können verschiedene rechtliche Schritte unternommen werden, darunter die Berichtigung des Grundbuchs (§ 136 GBG) oder die Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs im Rahmen der Eigentumsklage (§ 366 ABGB).

Zusammenfassend ist der Begriff „Scheineigentümer“ im österreichischen Recht so nicht gebräuchlich, jedoch gibt es vergleichbare Konstellationen, in denen die Rechte des eingetragenen (formalen) Eigentümers von den des tatsächlichen oder wirtschaftlichen Eigentümers abweichen, insbesondere in Bezug auf Grundbuchseintragungen und Treuhandverhältnisse.

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