Von einem Scheingeschäft simulierten Geschäft spricht man bei Willenserklärungen, die im Einverständnis mit dem Vertragspartner nur zum Schein abgegeben werden.
Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die von den Vertragspartnern gegenseitig abgegebenen Willenserklärungen nicht rechtsverbindlich sein sollen und es daher am erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt simuliertes Geschäft.
Allgemeines
Im Regelfall wird davon ausgegangen, dass abgegebene Willenserklärungen auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet sind, so dass letztlich der beabsichtigte Vertrag zustande kommt. Wollen jedoch die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes hervorrufen, aber die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen sollen dagegen nicht eintreten,BGH NJW 1982, 569 f liegt ein Scheingeschäft vor.
Rechtsfolgen
Scheingeschäfte sind nichtig. Nichtigkeit bedeutet, dass sie von Anfang an keinerlei Rechtswirkungen entfaltet haben und so behandelt werden, als ob sie nie vorgenommen worden wären. Wird durch ein Scheingeschäft jedoch ein anderes Rechtsgeschäft dissimuliertes Geschäft verdeckt, so gelten die für das verdeckte Geschäft vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen. Das in Wahrheit gewollte Geschäft ist voll rechtswirksam.OLG Karlsruhe NJW 1971, 619
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Scheingesch%C3%A4ft 05.11.2014
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