Im österreichischen Recht findet der Begriff „Scheingesellschaft“ keine spezifische gesetzliche Regelung, wie das möglicherweise in anderen Rechtssystemen der Fall sein kann. Das Konzept an sich kann jedoch im Rahmen allgemeiner rechtlicher Grundsätze und durch die Anwendung anderer relevanter Bestimmungen betrachtet werden.
Eine Scheingesellschaft könnte im österreichischen Kontext als eine Unternehmung verstanden werden, die nach außen zwar den Anschein einer rechtlich anerkannten Gesellschaft erweckt, aber tatsächlich nicht den dafür notwendigen rechtlichen Anforderungen entspricht. Dies bedeutet, dass eine Scheingesellschaft nicht im Firmenbuch entsprechend eingetragen ist oder nicht den Vorschriften hinsichtlich ihrer Rechtsform genügt. Dies kann beispielsweise bei Gesellschaften der Fall sein, die keine ordnungsgemäßen Gesellschaftsverträge besitzen oder die Voraussetzungen einer bestimmten Gesellschaftsart nicht erfüllen.
Im österreichischen Gesellschaftsrecht regelt das Unternehmensgesetzbuch (UGB) die Anforderungen an verschiedene Gesellschaftsformen. So bedarf es beispielsweise zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einer notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (§ 4 GmbHG) und einer Eintragung ins Firmenbuch (§ 10 GmbHG). Fehlen diese Voraussetzungen, könnte es sich um eine Scheingesellschaft handeln.
Ein weiteres relevantes Element kann § 2 Abs. 1 UGB sein, der regelt, dass alle Gesellschaften, die ein Unternehmen betreiben, unabhängig von ihrer Form, als solche anzusehen und entsprechend eintragungspflichtig sind. Werden diese Bestimmungen missachtet, kann es zu zivilrechtlichen Konsequenzen kommen, wie der Nichtexistenz einer Haftungsbeschränkung und dem Haftungsdurchgriff auf die handelnden Personen.
Zudem ist das allgemeine Vertragsrecht im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) zu berücksichtigen, insbesondere was die Gültigkeit und das Zustandekommen von Verträgen betrifft. Sollte eine Scheingesellschaft Verträge schließen, könnte die Frage der Nichtigkeit solcher Verträge gemäß § 878 ABGB wegen anfänglicher Unmöglichkeit oder Sittenwidrigkeit aufgeworfen werden, wenn der Geschäftspartner über die Nichtexistenz einer rechtlich ordnungsgemäßen Gesellschaft getäuscht wurde.
Während das österreichische Recht den Begriff „Scheingesellschaft“ also nicht explizit kennt, können entsprechende Situationen durch das Zusammenspiel von Bestimmungen im Unternehmensrecht und allgemeinen zivilrechtlichen Prinzipien behandelt und gelöst werden.