Scheinkaufmann

Im österreichischen Recht gibt es den Begriff des „Scheinkaufmanns“ nicht in der gleichen Weise wie im deutschen Recht. Stattdessen gibt es Regelungen im Unternehmensgesetzbuch (UGB), die ähnliche Sachverhalte behandeln, insbesondere im Zusammenhang mit dem Auftreten als Unternehmer.

Gemäß § 2 UGB ist eine Person Unternehmer, wenn sie ein Unternehmen betreibt. In Österreich wird dabei stark zwischen dem tatsächlichen Betreiben eines Unternehmens und dem Auftreten als Unternehmer unterschieden. Wenn jemand im Rechtsverkehr wiederholt in einer Art und Weise auftritt, die den Anschein erweckt, dass er ein Unternehmen betreibe, kann er unter bestimmten Umständen als Unternehmer behandelt werden. Diese Handlungen können beispielsweise die Ausstellung von Rechnungen mit einer Unternehmensbezeichnung oder das Führen eines Geschäftslokals umfassen.

Anknüpfend daran ist es auch wichtig, die Grundsätze von Treu und Glauben sowie Rechtsscheinhaftung zu beachten. Wenn jemand gegenüber Dritten so handelt, dass der Eindruck entsteht, er sei Unternehmer, können diese Dritten sich unter Berufung auf den erweckten Rechtsschein auf die Unternehmereigenschaft der handelnden Person verlassen, selbst wenn diese faktisch kein Unternehmen betreibt.

Ein solcher Rechtsschein ist für die Dritten dann im guten Glauben schutzwürdig, wenn sie auf diese Darstellung vertrauen und Maßnahmen getroffen haben, die sie bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht ergriffen hätten. In der Praxis ist also der tatsächliche Betrieb eines Unternehmens sowie das Auftreten nach außen entscheidend.

Zusammengefasst beschäftigt sich das österreichische Recht mit dem Phänomen des „Scheinkaufmanns“ nicht direkt, sondern regelt stattdessen die Vorraussetzungen und Folgen des Auftretens als Unternehmer im Rahmen allgemeiner Bestimmungen des UGB und der Rechtsscheinlehre.

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