Eine Schenkung ist ein Vertrag, ein zweiseitiges Rechtsgeschäft mit einseitiger Verpflichtung die Verfügung ist die Übergabe. Es handelt sich deshalb um einen zweiseitigen Vertrag, da der Beschenkte die Schenkung auch annehmen muss. Es ist unentgeltlich, das heißt ohne Gegenleistung.
Gegenwärtiges Vermögen kann gänzlich verschenkt
werden. Künftiges Vermögen kann nur bis zur Hälfte verschenkt werden § 944 ABGB.
Formpflicht
- Keine Formpflicht bei sofortiger Erfüllung
- Notariatsaktszwang bei Schenkung ohne Übergabe §943 ABGB iVm § 1 abs 1 lit d NZwG bei liberatorischer Schenkung unentgeltlicher Schulderlass
ansonsten: Naturalobligation
Willensmängel, Leistungsstörungen
- Motivirrtum (§ 901 ABGB
- wissentliche Schenkung einer fremden Sache cic: Haftung für den Vertrauensschaden § 945 ABGB
- Verzug, Unmöglichkeit, Gew: KEINE Haftung
- schuldhafter Verzug, schuldhaftes Unmöglichwerden iZw keine Haftung bei culpa levis § 915 ABGB
- positive Forderungsverletzung od deliktischer SE: volle Verschuldenshaftung
Widerruf
Motivirrtümer über Zukünftiges sind nicht allgemein beachtlich
- Nachträgliche Dürftigkeit des Geschenkgebers bzw dessen nachgeborener Kinder § 947, 954: Anspruch auf gesetzl Zinsen des geschenkten Betrages
- Grober Undank gegen den Geschenkgeber und nahe Angehörige gerichtlich strafbare Handlung gegen Leib, Ehre, Freiheit, Vermögen § 948
- Reicht der Nachlass zur Pflichtteilsdeckung nicht aus, kann verkürzter Noterbe vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes verlangen. Unberücksichtigt bleiben Schenkungen, die Erblasser in Entsprechung einer sittlichen Pflicht od aus
Anstand gemacht hat § 785 - Wenn durch Schenkung Unterhaltsansprüche uneinbringlich werden § 950
- Wenn Ehe ohne Verschulden des Geschenkgebers nicht zustande kommt § 1247
Gemischte Schenkung
Parteien wollen einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen § 935.
Objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung indiziert eine gemischte Schenkung. Als Beispiel ist die Leibrente anzusehen.
Entgeltsfremdes Geschäft
- Beispiel: Sicherungsgeschäfte Bürgschaft, Pfandvertrag
- Weder Regeln über unentgeltliches noch über entgeltliches Geschäft anwendbar.
§ 938 ABGB Schenkung
Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemanden unentgeldlich überlassen wird, heißt eine Schenkung.