Im österreichischen Recht gibt es keine explizite Definition des Begriffs „Schickschuld“. Das Konzept der Schickschuld ist vielmehr im deutschen Recht bekannt und wird dort verwendet, um eine bestimmte Art der Erfüllung von Leistungspflichten zu klassifizieren. Da dieser Begriff im österreichischen Recht keine direkte Entsprechung hat, orientiert sich das österreichische Recht an ähnlichen Prinzipien und Regelungen, die in den relevanten gesetzlichen Bestimmungen zu finden sind.
Im österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) wird die Erfüllung von Schuldverhältnissen generell in den §§ 905 ff. behandelt, ohne dabei ausdrücklich zwischen „Schickschulden“ und anderen Formen der Erfüllung zu unterscheiden. Grundsätzlich ist gemäß § 905 ABGB der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu erbringen, dass der Gläubiger sie an dem Ort erhält, an dem die Schuld zu erfüllen ist. Wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über den Erfüllungsort getroffen wurde, ist im Zweifelsfall der Wohnsitz oder der Geschäftssitz des Schuldners der Erfüllungsort.
Das Konzept der „Schickschuld“ im Sinne des deutschen Rechts könnte im österreichischen Recht am ehesten mit Situationen in Verbindung gebracht werden, in denen der Schuldner die Leistung abschickt, aber den Leistungsort als den Ort betrachtet, an dem er die Sache zur Absendung übergibt. Obwohl keine explizite Terminologie verwendet wird, könnten diese Fälle im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen verstanden werden, die sich aus dem geläufigen Erfüllungsort ableiten lassen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass im österreichischen Recht der Begriff „Schickschuld“ nicht als solcher verwendet wird, es jedoch Regelungen gibt, die sich im Umkehrschluss mit der Problematik der Erfüllung in Form der Absendung einer Leistung auseinandersetzen könnten. Wichtige Punkte wie das Risiko des Versands oder den Ort der Erfüllung müssen im Einzelfall auch durch ergänzende vertragliche Vereinbarungen der Parteien oder durch Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des ABGB geklärt werden.