Von den ordentlichen Gerichten sind die Schiedsgerichte zu unterscheiden:
Diese sind überhaupt keine staatlichen Organe, sondern private Rechtsprechungseinrichtungen. Sie beruhen auf privatrechtlicher Vereinbarung,dem Schiedsvertrag, in dem sich die Beteiligten zur Entscheidung bestimmter Streitigkeiten einem solchen Schiedsgericht unterwerfen. Die Vorteile der privaten Schiedsgerichtsbarkeit liegen in der Möglichkeit der Nominierung von Vertrauenspersonen zur Entscheidung, in der Entscheidung durch besondere Spezialisten, die überdies ohne Bindung an strenge Vorschriften Billigkeitsentscheidungen treffen können, und in der möglichen Raschheit des Verfahrens.
Problematisch sind aber die Wahrung der Objektivität der Schiedsrichter und die oft hohen Kosten. Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im Handelsverkehr größere Bedeutung.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts „Schiedsspruch“ ist für die Beteiligten bindend. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Verfahrens die Aufhebung des Schiedsspruchs bei den ordentlichen Gerichten beantragt werden. Außerdem sind der Kompetenz von Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.
Quellen
http://justiz.gv.at/web2013/html/default/8ab4a8a422985de30122a9272fcc6339.de.html 23.09.2014