Das Schmerzengeld ist ein Anspruch auf Schadensersatz als Ausgleich für immaterielle Schäden, d. h. Schäden nicht vermögensrechtlicher Art. Neben Körperschäden sollen alle Unannehmlichkeiten, seelischen Belastungen und sonstigen Unwohlgefühle wiedergutgemacht werden, die mit einer erlittenen Verletzung am Körper einher gehen.
Sas Schmerzengeld ist in § 1325 ABGB geregelt. Es gebührt vor allem für körperliche Schmerzen, aber auch für psychische Beeinträchtigungen von Krankheitswert, die auf das Verhalten des Schädigers zurückzuführen sind, oder für eine nachhaltige Einbuße an Lebensfreude und Lebensqualität. Es ist weder Strafe noch Buße.
Das Schmerzengeld muss den Umständen „angemessen“ sein. In der Praxis der Rechtsprechung haben sich als Bemessungskriterium bestimmte Beträge für einen Tag schwerer, mittelstarker und leichter Schmerzen herausgebildet.
In jüngster Zeit gewährt die Rechtsprechung auch den Angehörigen von Personen, die bei einer Katastrophe ums Leben gekommen sind zum Beispiel beim Seilbahnunglück Kaprun, Schmerzengeld für den mit dem Verlust des geliebten Menschen verbundenen Gram und die Trauer, wenn der Schädiger Vorsatz vorsätzlich oder Fahrlässigkeit|grob fahrlässig gehandelt hat. Ebenso wird seit einigen Jahren judiziert, dass der Schmerzengeldanspruch, den jemand vor seinem Tod erworben hat, vererbt werden kann, auch wenn er noch nicht geltend gemacht worden ist.
Weblinks
- http://www.rechtsfreund.at/schmerzengeld.htm Informationen zum Schmerzengeld in Österreich in Österreich ist der Begriff Schmerzengeld–anstatt Schmerzensgeld–üblich