Schöpfungshöhe

Die Schöpfungshöhe (auch: Gestaltungshöhe, Werkhöhe) ist ein Kriterium, das im Urheberrecht urheberrechtlich geschützte Werke von solchen Leistungen abgrenzt, die keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen, insbesondere solchen, die dadurch gemeinfrei sind. Die Notwendigkeit einer solchen Abgrenzung in jeder Rechtsordnung beruht darauf, dass das zentrale internationale Abkommen zum Urheberrecht, die Revidierte Berner Übereinkunft, den Begriff Werk voraussetzt und lediglich Werkarten definiert. „Die Prüfung im Einzelfall, was als Werk anzusehen ist“, bestimmt sich „nach dem Recht des Schutzlands“, also der Rechtsordnung, in der eine Rechtsverletzung geltend gemacht werden soll.

Die Schöpfungshöhe wird als untere Abgrenzung von urheberrechtlich geschützten Werken angewendet. Allerdings werden die Anforderungen über alle Werkarten hinweg einheitlich angesetzt. Der Oberste Gerichtshof beschrieb den Grundsatz, als er 2001 zum Schutz einer Website ausführte:

Schutzvoraussetzung ist aber, dass die Leistung individuell eigenartig ist: Sie muss sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben. Beim Werkschaffenden müssen persönliche Züge – insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung – zur Geltung kommen (ecolex 1995, 910 = MR 1996, 107 = ÖBl 1996, 56 = WBl 1995, 514 – Pfeildarstellung mwN).

Eine Gebrauchsgrafik ist daher nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie in diesem Sinn individuell und originell ist (MR 1996, 241 [Walter] = ÖBl 1996, 292 – Hier wohnt mwN). Das gilt auch für das Layout einer Website: Sein urheberrechtlicher Schutz setzt voraus, dass es sich um eine individuelle Schöpfung handelt.

Nicht geschützt ist eine rein handwerkliche, routinemäßige Leistung, die sich im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen bewegt, weil sie sich (zum Beispiel) auf die Standardlayouts der Erstellungssoftware beschränkt und keine individuellen Gestaltungselemente einsetzt.

Ursprünglich differenzierte auch die österreichische Rechtsprechung den Maßstab für die zum Schutz nötige Werkhöhe wie in Deutschland nach dem Gebrauchszweck, jedoch verwarf der OHG diese Rechtsprechung im Laufe der 1980er Jahre und seit Anfang der 1990er Jahre gilt eine einheitliche Anforderung für die Werkhöhe unabhängig vom Gebrauchszweck

Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 – Buchstützen). Dass unter „Werken der bildenden Künste“ im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik – und sei es auch nur die sogenannte „Gebrauchsgraphik“ – ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 – Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten, Autor=Oberster Gerichtshof, OGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004, 4 Ob 182/04z 

Als Anforderungen für den urheberrechtlichen Schutz wird jetzt gestellt, dass ein Werk objektiv als Kunst identifiziert werden kann und sich von anderen Werken ausreichend unterscheidet.

Quellen & Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%B6pfungsh%C3%B6he 09.11.2014

  1. Schulze §2 Rn 8 in: Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, München 2008, ISBN 978-3-406-57758-1.
  2. Nordemann §2 Rn 8 in Fromm/Nordemann: Urheberrecht. Kohlhammer 2008, ISBN 978-3-17-019771-8.
  3. Oberster Gerichtshof Beschluss vom 24. April 2001, Az. 4 Ob 94/01d – „telering.at“
  4.  Walter §51 Rn 9 in: Ulrich Loewenheim: Handbuch des Urheberrechts. Beck 2010, ISBN 978-3-406-58518-0.
  5. Alexandra Pühringer, Der urheberrechtliche Schutz von Werbung nach österreichischem und deutschem Recht., C. H. Beck, München, 2002, 49f., ISBN 3-406-49366-1
  6. Zitiert nach RIS, Dokumentnummer: JJT_20041019_OGH0002_0040OB00182_04Z0000_000, [1], abgerufen 14. Juni 2010.

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Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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