Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Schriftliches Verfahren“ in der Regel auf das gerichtliche Verfahren, bei dem die Kommunikation zwischen den Parteien und dem Gericht überwiegend in schriftlicher Form erfolgt. Dies ist ein wesentlicher Aspekt des Zivilprozesses im Rahmen der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO).
In einem schriftlichen Verfahren erfolgt die Einreichung von Anträgen, Klagen und sonstigen Schriftsätzen auf schriftlichem Wege, und fristgebundene Schriftsätze müssen in der Regel per Post oder über das elektronische Rechtsverkehrssystem eingebracht werden. Typischerweise wird das schriftliche Verfahren dann angewendet, wenn mündliche Verhandlungen nicht zwingend vorgeschrieben sind oder wenn das Gericht darauf verzichtet.
Ein typisches Beispiel für ein schriftliches Verfahren im Zivilprozess ist die Erlassung eines Zahlungsbefehls gemäß § 244 ZPO, wenn der Beklagte keine Einwendungen erhebt und es somit keiner mündlichen Verhandlung bedarf. Weitere relevante Bestimmungen sind beispielsweise die Vorschriften über das vorbereitende Verfahren (§§ 257 ff. ZPO), in dem Beweismittel und Argumente in schriftlicher Form eingebracht werden können.
Darüber hinaus finden sich schriftliche Verfahren auch im verwaltungsrechtlichen Kontext sowie in spezifischen Bereichen des Strafverfahrens, wobei im Strafprozess eine mündliche Hauptverhandlung in der Regel unabdingbar ist.
Der Vorteil des schriftlichen Verfahrens liegt in der Effizienz und der Möglichkeit der konzentrierten Prüfung von Rechts- und Tatsachenfragen durch das Gericht, ohne dass alle Parteien physisch anwesend sein müssen, was Zeit und Ressourcen spart. Jedoch kann in komplexeren Fällen oder wenn eine direkte Beweisaufnahme erforderlich ist, eine mündliche Verhandlung angeordnet werden.
Insgesamt dient das schriftliche Verfahren der Flexibilisierung und Beschleunigung des Verfahrensablaufs, wobei es dabei gilt, die Rechte der Parteien auf rechtliches Gehör und eine faire Verhandlung zu gewährleisten.