Der Schuldbeitritt ist im Schuldrecht eine personelle Änderung des Schuldverhältnisses, bei der zum bisherigen Schuldner ein weiterer kumulativ hinzutritt. Der hinzugetretene Schuldner haftet neben dem bisherigen Schuldner. Der Schuldbeitritt wird auch Schuldmitübernahme genannt, die nicht mit der befreienden privativen Schuldübernahme zu verwechseln ist.
Hier tritt ein zweiter Schuldner der Schuld bei, der alte Schuldner bleibt aber unverändert gebunden.
Schriftlichkeit erforderlich § 1346 Abs 2 ABGB pa, aber eine Heilung bei der Verletzung der Schriftform ist § 1432 ABGB durch Bezahlung der Schuld an den Gläubiger möglich.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Schuldbeitritt 12.12.2014
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