Im österreichischen Recht bezeichnet „Schuldrechtliche Surrogation“ die Ersetzung eines ursprünglich im Schuldverhältnis vorgesehenen Leistungsgegenstandes durch einen anderen Gegenstand. Diese Vorgehensweise ist insbesondere im Bereich des Schadenersatzrechts von Bedeutung. Wenn etwa eine Sache zerstört wird, die ersetzt werden soll, tritt der an den Geschädigten geleistete Geldbetrag als Surrogat an die Stelle der untergegangenen Sache. Ein spezifischer Paragraph im ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) behandelt diesen Begriff nicht direkt und explizit, jedoch lässt sich die schuldrechtliche Surrogation aus allgemeinen zivilrechtlichen Prinzipien ableiten.
Ein Beispiel für die Anwendung findet sich im Falle der Zuführung von Versicherungssummen: Wird ein versicherter Gegenstand zerstört, so tritt die Versicherungsleistung als Surrogat an die Stelle des untergegangenen Gegenstandes. Solche Mechanismen sind aus dem Prinzip der Ersetzungsbefugnis und Erfüllung abzuleiten, wie es im ABGB behandelt wird, auch wenn die genaue Terminologie der „Surrogation“ nicht explizit verwendet wird.
Relevant sind Paragraphen, die sich mit der Leistungspflicht und dem Äquivalenzprinzip befassen, wie etwa § 918 ABGB, der die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung einer Leistung regelt. Auch Bestimmungen zu Schadenersatzansprüchen (§ 1293 ff. ABGB) sind in diesem Zusammenhang relevant, da sie das Prinzip betreffen, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Die zivilrechtliche Methodik ermöglicht daher die Integration des Substitutionsgedankens in den gesetzlichen Rahmen des Schadenersatzes.
Zusammengefasst ist die „Schuldrechtliche Surrogation“ im österreichischen Recht kein festgeschriebener Einzelbegriff, jedoch ein Aspekt, der auf Basis der Prinzipien des Schadenersatzrechts und der allgemeinen zivilrechtlichen Prinzipien verstanden werden kann.