Schutzhilfe

Im österreichischen Recht gibt es den spezifischen Begriff „Schutzhilfe“ nicht in der gleichen Ausprägung wie im deutschen Recht. Stattdessen gibt es Konzepte und Institutionen, die ähnliche Funktionen erfüllen, die jedoch unter anderen Bezeichnungen und durch andere juristische Rahmenregelungen geregelt sind. Ein zentrales Element, das schutzähnliche Funktionen im österreichischen Recht wahrnimmt, ist die sogenannte „Sachwalterschaft“, die nunmehr als „Erwachsenenvertretung“ bekannt ist. Diese wird durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2017 geregelt, das im Wesentlichen im Erwachsenenschutzgesetz (ErwSchG) verankert ist. Die Erwachsenenvertretung ermöglicht es, für Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit in bestimmten Angelegenheiten Unterstützung benötigen, eine Vertretung zu bestellen oder zu veranlassen.

Gemäß § 260 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) können Personen eine Vorsorgevollmacht erteilen, um im Bedarfsfall vertreten zu werden, oder es wird ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Die Vertretung kann sich auf Bereiche wie finanzielle Angelegenheiten, medizinische Entscheidungen oder alltägliche Rechtsgeschäfte beziehen.

Darüber hinaus gibt es die gesetzliche Erwachsenenvertretung und die gewählte Erwachsenenvertretung, die unterschiedliche Formen der Unterstützung und des Schutzes für Personen bieten, die ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die betroffenen Personen die notwendige Hilfe und den Schutz erhalten, während gleichzeitig ihre Autonomie und Würde gewahrt bleiben.

Der Fokus der rechtlichen Regelungen liegt darauf, die Selbstbestimmung soweit wie möglich zu respektieren und nur jene Maßnahmen zu setzen, die unbedingt erforderlich sind. Die gesetzlichen Grundlagen dazu sind im Erwachsenenschutzgesetz detailliert beschrieben und beinhalten auch Schutzbestimmungen für die Einrichtung und Aufhebung solcher Vertretungen.

Durch diese Regelungen wird sichergestellt, dass Personen in einem schutzbedürftigen Zustand nicht schutzlos sind und gleichzeitig die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität eingehalten werden. Dies entspricht der Intention des österreichischen Rechts, den Schutz hilfsbedürftiger Personen im Einklang mit deren persönlichen Rechten und Bedürfnissen zu gestalten.

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