Im österreichischen Recht spielt das Schutzlandprinzip eine wesentliche Rolle im Bereich des Urheberrechts. Es besagt, dass der Schutz und die Anerkennung eines Urheberrechts sich nach den Gesetzen desjenigen Landes richten, in dem der Schutz beansprucht wird (also im Schutzland). In Österreich ist dies in mehreren Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) verankert.
Nach dem Schutzlandprinzip werden die Anforderungen an den Schutz, die Rechte des Urhebers sowie die Dauer der Schutzfrist anhand des jeweiligen nationalen Rechts bestimmt. Das bedeutet, wenn jemand in Österreich Schutz für ein Werk beansprucht, wird für die Beurteilung der Schutzfähigkeit und der rechtlichen Konsequenzen das österreichische Urheberrechtsgesetz herangezogen.
Ein relevantes Beispiel aus dem Urheberrechtsgesetz ist § 56 UrhG, der besagt, dass das Urheberrecht an einem Werk sowie verwandte Schutzrechte in Bezug auf das Schutzland bestimmt werden. Dies impliziert, dass auch die internationale Dimension durch zwischenstaatliche Abkommen, wie die Berner Übereinkunft, ergänzt wird, jedoch stets unter Berücksichtigung des nationalen Gesetzesrahmens.
Das Schutzlandprinzip soll eine Harmonisierung der nationalen Rechtsordnungen in internationalen Fällen schaffen bzw. erleichtern. In der Praxis ergibt sich daraus, dass in einem internationalen Kontext in jedem Land separat beurteilt werden muss, ob und in welchem Umfang ein Werk geschützt ist. Dies kann bedeuten, dass ein Werk in einem Land urheberrechtlich geschützt ist, während es in einem anderen Land gemeinfrei ist.
Durch das inkorporierte Schutzlandprinzip wird somit sichergestellt, dass selbst bei internationalen Bezugspunkten der Schutz und die Handlungsmöglichkeiten innerhalb der Grenzen der österreichischen Rechtsprechung verbleiben, was die Universalität der internationalen Schutzgedanken mit der territorialen Souveränität eines Landes, wie Österreich, in Einklang bringt.