Schwebende Unwirksamkeit

Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „schwebende Unwirksamkeit“ einen Zustand, in dem ein Rechtsgeschäft zunächst nicht voll wirksam ist, seine Wirksamkeit jedoch durch einen bestimmten Umstand oder eine bestimmte Handlung noch herbeigeführt werden kann. Grundsätzlich ist ein Vertrag oder Rechtsgeschäft dann schwebend unwirksam, wenn dessen Wirksamkeit von der Zustimmung oder Genehmigung einer bestimmten Person abhängt.

Ein klassisches Beispiel im österreichischen Recht ist die Situation, wenn ein Minderjähriger, der über beschränkte Geschäftsfähigkeit verfügt, ein Rechtsgeschäft abschließt, das über die bloßen Alltagstransaktionen hinausgeht. Nach den Vorgaben des ABGB, insbesondere den Paragraphen § 865 und § 170 ff, benötigen solche Geschäfte die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, beispielsweise der Eltern, um wirksam zu werden. Ohne diese Zustimmung ist das Geschäft zunächst schwebend unwirksam.

Ein weiteres Beispiel ist zu finden im Hinblick auf Rechtsgeschäfte unter Vorbehalt. Wenn ein Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen wird, bleibt seine Wirkung in der Schwebe, bis die Bedingung eintritt. Hier kann die Wirksamkeit durch den Eintritt dieser Bedingung herbeigeführt werden.

Es sei angemerkt, dass schwebende Unwirksamkeit nicht mit absoluter Nichtigkeit zu verwechseln ist. Während bei Letzterer das Rechtsgeschäft von Anfang an und unabänderlich nichtig ist, bietet die schwebende Unwirksamkeit die Möglichkeit der Heilung, also der nachträglichen Wirksamkeit durch die Erfüllung von bestimmten Anforderungen wie etwa der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter.

Durch diese Konstruktion schützt das österreichische Recht Personengruppen, die möglicherweise nicht vollumfassend in der Lage sind, die Tragweite ihrer Geschäfte zu überblicken, und stellt gleichzeitig sicher, dass Geschäfte, die ihren Interessen förderlich sind und nachträglich genehmigt werden, rechtlich Bestand haben können.

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