Bei den Schwellenwerten handelt es sich um einen Begriff aus dem Vergaberecht. Schwellenwerte sind gesetzlich festgelegte (Netto-)Grenzwerte für die im Bundesvergabegesetz 2018 festgelegten Auftragsarten (dh Bau- Liefer- und Dienstleistungsaufträge).
Gemäß § 12 BVergG 2018 beträgt der EU-Schwellenwert bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen EUR 221.000,- (exkl USt) und bei Bauaufträgen EUR 5.548.000,- (exkl USt). Überschreitet der geschätzte Auftragswert eines Beschaffungsvorhabens den jeweiligen Grenzwert, handelt es sich um ein Verfahren im sogenannten Oberschwellenbereich. Liegt der geschätzte Auftragswert hingegen unterhalb dieses Schwellenwertes handelt es sich um ein Verfahren im sogenannten Unterschwellenbereich.
Die Beurteilung, ob ein konkreter Auftrag im Unter- oder Oberschwellenbereich vergeben wird ist insbesondere deshalb von maßgeblicher Bedeutung, weil sich dabei Unterschiede insbesondere in folgenden Bereichen ergeben:
- Art der Bekanntmachung des Verfahrens (EU-weite Bekanntmachung im Oberschwellenbereich bzw nationale Bekanntmachung im Unterschwellenbereich),
- Anwendbare Verfahrensarten.
Im Unterschwellenbereich sind zusätzlich sogenannte Subschwellenwerte zu berücksichtigen, bei denen aufgrund des relativ geringen Auftragsvolumens vereinfachte Vergabeverfahren durchgeführt werden können. Ein sehr beliebtes „vereinfachtes“ Vergabeverfahren ist dabei die sogenannte Direktvergabe. Die Direktvergabe ist bei allen Arten von Aufträgen (somit Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen) derzeit bis zu einem Auftragswert von unter EUR 100.000,- (exkl USt) zulässig.
Quellen
- Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 (2015)
- Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer, BVergG 2018 (2019)
- Heid & Partner Rechtsanwälte GmbH, www.heid-partner.at