Im österreichischen Recht existiert der spezifische Begriff „Schwerpunktstreik“ nicht in der gleichen Weise wie im deutschen Arbeitsrecht. Das österreichische Arbeitskampfrecht ist weitgehend durch Gewohnheitsrecht und richterliche Praxis geprägt, da es keine umfassende gesetzliche Regelung zu Streiks gibt. Streiks sind in Österreich in erster Linie durch die Tradition der Sozialpartnerschaft und die Kooperationsbereitschaft zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen definiert.
Ein Streik im österreichischen Kontext ist eine kollektive Arbeitsniederlegung durch Arbeitnehmer, die meist von Gewerkschaften organisiert wird, um bestimmte Forderungen gegenüber Arbeitgebern oder dem Staat durchzusetzen. Ein „Schwerpunktstreik“ würde demnach im österreichischen Verständnis als ein gezielt organisierter Streik in spezifischen Schlüsselbereichen oder -sektoren verstanden werden, der darauf abzielt, maximale Wirkung und Druck auf den Arbeitgeber auszuüben. Solche Streiks könnten in Bereichen stattfinden, die für die allgemeine Wirtschaft oder die öffentliche Versorgung von besonderer Bedeutung sind.
Da keine speziellen gesetzlichen Bestimmungen für solche Streiks existieren, gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Prinzipien sowie die Rahmenbedingungen, die durch die Vereinbarungen der Sozialpartner festgelegt werden. Wesentlich ist, dass Streiks in Österreich häufig als „ultima ratio“ betrachtet werden, also als letztes Mittel, nachdem alle anderen Verhandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.
Daher liegen die rechtlichen Grundlagen für Streiks nicht in spezifischen Paragraphen, sondern vielmehr in der Praxis des Arbeitskampfrechts, der Rechtsprechung und der in Österreich tief verankerten Tradition der konsensualen Konfliktlösung. Ein wichtiger Aspekt ist hier die Friedenspflicht, die besagt, dass während der Laufzeit von Kollektivverträgen keine Arbeitskampfmaßnahmen ergriffen werden dürfen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Konzept eines „Schwerpunktstreiks“ im österreichischen Recht nicht spezifisch kodifiziert ist, sondern im Rahmen der allgemeinen Prinzipien des Arbeitskampfrechts verstanden werden muss.