Das selbständige Beweisverfahren früher: Beweissicherungsverfahren ist im deutschen Zivilprozess ein gerichtliches Verfahren, das dem eigentlichen Zivilprozess, dem Hauptsacheverfahren, durch einen entsprechenden Antrag vorgeschaltet werden kann, um in Fällen mit einer gewissen Eilbedürftigkeit eine Beweissicherung zu gewährleisten, wenn hieran ein rechtliches Interesse besteht oder auch zu dem Zweck, aufgrund der gewonnenen Ergebnisse ein weiteres streitiges Gerichtsverfahren zu verhindern. Grund ist die unter Umständen lange Verfahrensdauer, die den Verlust von Beweismitteln besorgen lässt.
Ein eigenes Verfahren ist hierfür notwendig, da ein einseitig von einer Partei eingeschalteter Gutachter nicht die Gewähr der Unabhängigkeit bietet wie ein gerichtlich bestellter Gutachter. Privatgutachten sind daher vor Gericht nicht als Beweismittel zugelassen, sondern nur als qualifizierter Parteivortrag. Eine Beseitigung des umstrittenen Zustandes nach einer solchen privaten Begutachtung kann daher zur Beweisvereitelung führen.
In den §§ 384 bis 389 der Zivilprozessordnung sind Regelungen zur Beweissicherung vorgesehen. Voraussetzung ist, dass ein Beweismittel zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme während des Zivilverfahrens nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen verfügbar ist, oder ist der gegenwärtige Zustand einer Sache festgestellt werden soll. Berechtigt zum Durchführen ist die beweisführende Partei. Zuständig ist grundsätzlich das Prozessgericht und in eiligen Fällen oder wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist das örtlich zuständige Bezirksgericht. http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap19_0.xml?section-view=true;section=5 BesondereVerfahrensarten Heinz Barta et.al., ”Zivilrecht – Grundriss und Einführung in das Rechtsdenken”, V.5., Zivilrecht-online
Bedeutung des selbstständigen Beweisverfahrens
Das selbständige Beweisverfahren dient der Prozessbeschleunigung, da es eine relativ rasche Beweiserhebung ermöglicht. Weiterhin-da es auch ohne anhängigen Rechtsstreit durchgeführt werden kann-erleichtert es unter Umständen auch die außergerichtliche Einigung der Parteien und dient somit auch der Prozessökonomie.
Im selbständigen Beweisverfahren kann es nur um Tatsachenfeststellungen gehen. Entscheidungen mit rechtlicher Wertung können nicht getroffen werden. Allerdings lässt obergerichtliche Rechtsprechung die Ermittlung einer „technischen Verursachungsquote“ zu, wenn diese Grundlage von Vergleichsverhandlungen sein kann.
Von besonderer Bedeutung ist das selbständige Beweisverfahren in zivilen baurechtlichen Streitigkeiten, kommt aber auch in anderen Zivilprozessen vor und kann sogar in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten durchgeführt werden. Mittlerweile gilt es auch als gesichert, dass im Arzthaftungsprozess ein selbständiges Beweisverfahren zulässig ist.
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Selbst%C3%A4ndiges_Beweisverfahren 09.12.2014
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